Wenn im Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft ein negatives Eigenkapital ausgewiesen wird, ist man buchmäßig überschuldet. Die Geschäftsführer müssen überprüfen, ob das Unternehmen auch insolvenzrechtlich überschuldet ist und im Anhang dazu Stellung nehmen. Diese Anmerkung wird auch im Firmenbuch veröffentlicht.

Eine Kapitalgesellschaft ist nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit, sondern auch bei insolvenzrechtlicher Überschuldung insolvent. Daher müssen die Geschäftsführer bei negativem Eigenkapital im Jahresabschluss erklären, warum die Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne nicht überschuldet ist.

Insolvenzrechtliche Überschuldung

Ein Insolvenzantrag ist notwendig, wenn folgende zwei Punkte gemeinsam vorliegen:

  1. Negativer Status (= rechnerische Überschuldung) und
  2. Negative Fortbestehensprognose

Das bedeutet, wenn einer der zwei Punkte positiv ist, liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Im Anhang ist zu erläutern, warum keine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt.

ad 1 – Negativer Status (= rechnerische Überschuldung)

Der Status wird zu Liquidationswerten aufgestellt und berücksichtigt auch stille Reserven und stille Lasten.

Mögliche Anhangserklärungen:

  • Ausreichend stille Reserven (keine rechnerische Überschuldung)
  • Es kann auch auf Darlehen oder Verbindlichkeiten hingewiesen werden für die eine schriftliche Rangrücktrittserklärung gem. § 67 Abs. 3 Insolvenzordnung vorliegt.
  • Es liegt eine Patronatserklärung vor.
  • Es liegen Sicherheiten von dritter Seite vor.

ad 2 – Negative Fortbestehensprognose

Damit keine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt, muss die Fortbestehensprognose positiv sein. Das negative Eigenkapital wird mit zukünftigen Gewinnen ausgeglichen. Laut Judikatur soll dies innerhalb von zwei bis drei Jahren erfolgen. Die Prognose ist in jedem Fall schriftlich zu dokumentieren. Es sollte dazu ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden. Den Leitfaden „Fortbestehensprognose“ stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mögliche Anhangserklärungen:

  • Es liegt eine positive Fortbestehensprognose vor.
  • Die Verluste sind reine Anlaufverluste und werden im Rahmen der Fortbestehensprognose ausgeglichen (rund drei Jahre werden akzeptiert).

Wer überprüft, ob Überschuldung vorliegt?

Es ist die Aufgabe der Geschäftsführer bei negativem Eigenkapital zu überprüfen, ob eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt. Der Steuerberater muss bei der Bilanzerstellung auf diese Pflicht hinweisen. Eine Überprüfung durch den Steuerberater wird nur bei einem expliziten Auftrag durchgeführt.

Haftung der Geschäftsführer

Wird trotz negativem Status und negativer Fortbestehensprognose kein Insolvenzantrag gestellt, so müssen Geschäftsführer mit erheblichen Haftungsrisiken rechnen. Die Gebietskrankenkasse erstattet häufig Anzeige aufgrund fahrlässiger Krida. Um einer Verurteilung zu entgehen, müssen die Geschäftsführer nachweisen, dass die Buchhaltung, das Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem zeitgerecht und ordentlich geführt werden. Kam es in der Vergangenheit rasch zu einer strafrechtlichen Verurteilung, so gelingt der Nachweis der Ordnungsmäßigkeit seit einigen Jahren wesentlich häufiger.

Ganz wesentlich ist auch die zum Jahreswechsel zeitnahe Erstellung des Jahresabschlusses, vor allem in Zeiten in denen es dem Unternehmen nicht gut geht. Wesentlich dabei ist, ob nach Going-concern bilanziert werden kann oder ob bereits die Bilanz zu Liquidationswerten aufgestellt werden muss.

Tipp: Um Haftungen zu vermeiden, darf das Thema Negatives Eigenkapital nicht bagatellisiert werden. Erstellen Sie eine realistische Fortbestehensprognose. Wir unterstützen Sie gerne.