Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) – kurz vor Weihnachten veröffentlicht – bringt ab 2026 einige Änderungen. Inhaltlich wird die Inflationsanpassung 2026 durchgeführt und diverse gesetzliche Reparaturen vorgenommen.

Die folgenden wichtigsten Punkte treten – sofern nicht anders angegeben – mit 1. Jänner 2026 in Kraft:

Inflationsanpassung 2026

Seit der Abschaffung der kalten Progression werden die Steuerstufen automatisch zumindest zu zwei Dritteln an die Inflation angepasst. Im AbgÄG 2025 werden die neuen Werte gesetzlich verankert. Die Steuerstufen und Absetzbeträge wurden um 1,733 Prozent erhöht. Damit steigt die steuerfreie Grenze von 13.308 auf 13.539 Euro Jahreseinkommen.

Freiwilligenpauschale

Neben dem Freiwilligenpauschale war die Auszahlung von pauschalierten Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) im selben Jahr bisher nicht möglich. Ab 2026 können diese im selben Kalenderjahr bezogen werden. Pro Monat darf allerdings nur eine der beiden Varianten für dieselbe Person abgabenfrei ausbezahlt werden. Der Höchstbetrag für das Freiwilligenpauschale kürzt sich um ein Zwölftel für jene Monate, in denen eine PRAE bezogen wird.

AfA-Basis bei Vermietung von Altvermögen

Bei der erstmaligen Vermietung von Altvermögen waren bis Ende 2025 die fiktiven Anschaffungskosten verpflichtend als Basis für die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu nehmen. Die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten ist aufwendig und nicht immer vorteilhaft – v.a. in Hinblick auf einen späteren Verkauf. Das AbgÄG 2025 bringt hier nun ein Wahlrecht zu Vermietungsbeginn: Entweder AfA von den zumeist höheren fiktiven Anschaffungskosten oder AfA auf Basis der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten – wie bei Neuvermögen.

Diese Regelung gilt ebenfalls für Altvermögen, das irgendwann vererbt oder verschenkt wurde. In der Praxis stellt sich das Problem des Nachweises, dass die Immobilie noch nie vermietet wurde. Daher akzeptierte die Finanzverwaltung bis jetzt die fiktiven Anschaffungskosten, wenn man nachweisen konnte, dass zumindest zehn Jahre lang nicht vermietet wurde. Diese Praxisregelung wurde nun im Gesetz in abgewandelter Form festgeschrieben: Wird die Liegenschaft seit 1. Jänner 2013 weder vermietet noch anderweitig zur Erzielung von Einkünften genutzt, können die fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden.

Es wurde auch in den Übergangsvorschriften festgehalten, dass bei Nutzung der bisherigen Verwaltungspraxis – also die 10-Jahres-Frist in den Jahren 2013 bis 2025 – weiterhin beibehalten werden kann.

Renten aus Risikoversicherungen

Auch hier handelt es sich um eine gesetzliche Verankerung einer gelebten Verwaltungspraxis. Renten aus Unfall-, Invaliditäts-, Ablebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie aus anderen Risikoversicherungen sind erst dann steuerpflichtig, wenn die ausgezahlten Renten den Barwert der Versicherung übersteigen. Die tatsächlich einbezahlten Prämien sind unerheblich. Damit wird vermieden, dass Renten, die aufgrund eines Schicksalsschlages bezahlt werden, überproportional steuerlich belastet werden.

Erweiterte beschleunigte Gebäude-AfA

Für zwischen 2024 und 2026 fertiggestellte neue Wohngebäude mit Gebäudestandard „Bronze“ kann eine AfA von 4,5 Prozent anstelle von 1,5 Prozent abgesetzt werden. Das AbgÄG 2025 stellt nun klar, dass diese Begünstigung nur einmal pro Objekt in Anspruch genommen werden kann. Bei einem Verkauf endet die erweiterte beschleunigte Gebäudeabschreibung, wenn der Verkäufer das Gebäude zur Erzielung von Einkünften verwendet hat.

Registrierkassenpaket

In einem Abänderungsantrag kam das Registrierkassenpaket in letzter Minute in das AbgÄG 2025. Es bringt für Unternehmen einige Erleichterungen wie die Möglichkeit eines digitalen Belegs ab Oktober 2026 oder die Erhöhung der „Kalte-Hände-Regelung“-Umsatzgrenze von 30.000 auf 45.000 Euro pro Jahr. Details dazu finden Sie in unserem separaten Newsbeitrag.

Steuerschuld kraft Rechnungslegung nur bei Rechnungen an Unternehmer

Aufgrund eines EuGH-Urteils wird im Umsatzsteuergesetz klargestellt, dass die Steuerschuld kraft Rechnungslegung nur im B2B-Bereich gilt. Es war bisher im Falle einer Vielzahl unrichtiger Rechnungen nachzuweisen, dass diese ausschließlich an Endverbraucher gingen – was in der Praxis schwer möglich war. Im Urteil des EuGH ist auch eine pragmatische Schätzung des Verhältnisses Endverbraucher zu Unternehmern erlaubt.

Erleichterung bei Depotübertragung ins Inland

Ab Juli 2026 können Wertpapiere von einem ausländischen Depot auf ein inländisches übertragen werden, ohne dass es zu einer Besteuerung in Österreich kommt. Bislang war für die steuerfreie Übertragung erforderlich, dass die ausländische Depotstelle der inländischen Stelle die korrekten steuerlichen Anschaffungskosten pro Wertpapier nach österreichischem Recht mitteilt, was in der Praxis quasi nie vorkam. Ab Juli 2026 genügt es, wenn Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die empfangende Stelle über FinanzOnline melden. Diese Meldung kann auch der inländischen Depotstelle vorgelegt werden, die dann jene Anschaffungskosten übernimmt.

Weitere Neuerungen

  • Ausschüttungen von Agrargemeinschaften: bleiben wie bisher bis 4.000 Euro pro Mitglied und Kalenderjahr steuerfrei. Klargestellt wurde lediglich, dass auch betriebliche Einkünfte befreit sind – relevant hier für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Darüber hinaus fällt wie bisher 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer an. Bei Mitgliedschaft in mehreren Agrargemeinschaften steht die steuerfreie Grenze nur einmal zu und verursacht eine Pflichtveranlagung zur Nachversteuerung.
  • Pflichtveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige: Wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen führen nicht zustehende Absetzbeträge zu einer Veranlagungspflicht.
  • Übertragung von Anwartschaften in Pensionskassen: Hier wird auf Dauer verankert, dass es bei Übertragung von direkten Leistungszusagen in eine Pensionskasse keine Beschränkung auf zehn Prozent des Lohnaufwandes hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit gibt.
  • Nordirland: gilt künftig nicht mehr als Mitgliedstaat für die Kleinunternehmerregelung.
  • Nikotinpouches und E-Liquids: unterliegen der Tabaksteuer.