Um das Arbeiten im Alter finanziell attraktiver zu machen, hat die Bundesregierung ein umfassendes Reformpaket geschnürt, das am 1. Jänner 2027 in Kraft treten soll. Die unter dem Schlagwort „Aktiv-Pension“ zusammengefassten Maßnahmen sehen massive steuerliche Entlastungen und Vorteile bei der Sozialversicherung vor.
Der neue Aktivitätsfreibetrag: Bis zu 15.000 Euro steuerfrei
Das Herzstück der Reform ist ein neuer steuerlicher Freibetrag für alle, die trotz Erreichen des Regelpensionsalters aktiv erwerbstätig bleiben. Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen aktuell 61 Jahre und wird halbjährlich bis zum Jahr 2033 auf 65 Jahre angehoben.
Der neue Aktivitätsfreibetrag beträgt bis zu 1.250 Euro pro Monat bzw. 15.000 Euro pro Jahr, der direkt von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen wird.
Dieser Vorteil gilt sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige, sofern sie eine „aktive“ Tätigkeit ausüben. Reine Passiveinkünfte, wie etwa Einkünfte aus einer betrieblichen Versorgungsrente, aus der Verpachtung eines Betriebs oder als kapitalistischer Mitunternehmer, zählen ebenso wenig dazu wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge.
Voraussetzungen für den Aktivitätsfreibetrag
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Erwerbstätigen im Alter:
- „Aufschieber“: Das sind Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, aber ihren Pensionsantritt nach hinten verschieben. Sie profitieren sofort vom Freibetrag, unabhängig davon, wie viele Versicherungsjahre sie bereits gesammelt haben.
- „Zuverdiener“: Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterarbeiten. Für sie ist der Aktivitätsfreibetrag an eine Mindestanzahl von Versicherungsjahren geknüpft:
Männer benötigen mindestens 40 Versicherungsjahre (480 Monate).
Frauen benötigen im Jahr 2027 mindestens 34 Versicherungsjahre (408 Monate).
Bei Inanspruchnahme der Alterspension als Teilpension ist keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für den Bezug des Aktivitätsfreibetrages erforderlich.
Entfall der Pensionsbeiträge
Neben der Steuerersparnis gibt es ab 2027 eine zweite große Entlastung: Für Personen, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten, entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung. Der Dienstgeberanteil ist allerdings in voller Höhe zu entrichten.
Die Begünstigung gilt sowohl für Aufschieber als auch für Zuverdiener. Die Ersparnis beträgt daher:
- Für Arbeitnehmer: 10,25 Prozent des Bruttolohns
- Für Selbstständige: prozentuell jene Ersparnis, die dem Dienstnehmeranteil am Gesamtbeitrag entspricht. Dies sind in Prozent der SV-Beitragsgrundlage:
Gewerbe und Neue Selbständige: 8,32 Prozent
Freiberufler nach FSVG: 8,99 Prozent
Bauern: 7,64 Prozent
Falls Ihnen dies irgendwie bekannt vorkommt: Bis Jahresende 2026 gilt noch die Befreiung vom halben Pensionsbeitrag für Aufschieber und in den Jahren 2024 und 2025 gab es auch eine Begünstigung für Zuverdiener.
Pensionsbonus für Aufschieber
Neben dem Aktivitätsfreibetrag und der Beitragsbefreiung erhöht sich die spätere Pension für Aufschieber pro Jahr des Aufschubs um 5,1 Prozent (für maximal drei Jahre). Damit kann die Pension zusätzlich um bis zu 15,3 Prozent erhöht werden. Diesen Bonus gibt es bereits seit 2024. Zusätzlich kommt die Steigerung aufgrund der weiterhin geleisteten Pensionsbeiträge hinzu.
Ein Rechenbeispiel
Wie stark sich diese Änderungen auswirken können, zeigt ein praktisches Beispiel: Ein Angestellter, der bereits eine Pension in Höhe von 2.300 Euro brutto bezieht und daneben für 1.500 Euro brutto weiter arbeitet, hat nach der aktuellen Rechtslage (2026) etwa 850 Euro netto von seinem Zuverdienst.
Durch den Entfall der Pensionsversicherungsbeiträge und den neuen Steuerfreibetrag steigt sein Netto-Verdienst ab 2027 auf rund 1.370 Euro. Das entspricht einem monatlichen Plus von 520 Euro bei gleichem Bruttolohn.
Die Maßnahmen werden im Jahr 2030 evaluiert, ob die gesetzten Ziele – wie die Anhebung des tatsächlichen Pensionsalters – erreicht wurden. Alle, die kurz vor der Pensionierung stehen oder bereits im Ruhestand sind und überlegen, weiterhin zu arbeiten, sollten die geplanten gesetzlichen Anreize mitberücksichtigen. Wir beraten Sie dazu gerne.
Das vorliegende Gesetzespaket liegt als Ministerialentwurf zur Begutachtung vor. Es kann sich daher noch einiges ändern. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

