Die geringfügige Beschäftigung von Dienstnehmern wird mit Jahresbeginn teurer. Dafür sinken gleichzeitig die Arbeitslosenbeiträge.

Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte

Hat ein Unternehmen geringfügig Beschäftigte eingestellt und übersteigen deren Bruttolöhne in Summe die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze, so fällt eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,4 Prozent an. Der Grund: Arbeitgeber sparen die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge.

Ab 2024 kommen nun auch fiktive Arbeitslosenbeiträge hinzu. Im Klartext bedeutet das: Übersteigt die Lohnsumme in 2024 777,66 €, so sind 19,4 % Dienstgeberabgabe plus 1,1 % Unfallversicherung an die Sozialversicherung zu überweisen.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken

Weil es damit zu Mehreinnahmen in der Arbeitslosenversicherung für geringfügig Beschäftigte kommt, gibt es Spielraum für eine Entlastung: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken ab 2024 von 6,0 auf 5,9 Prozent. Die Entlastung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Arbeitslosenversicherung bis 2023 ab 2024
Arbeitnehmer-Beitrag 3,00 % 2,95 %
Arbeitgeber-Beitrag 3,00 % 2,95 %

An der Staffelung für Niedrigverdiener ändert sich nichts:

Bruttobezug in Euro Arbeitslosenversicherung
bis 1.951 0 %
über 1.951 bis 2.128 1 %
über 2.128 bis 2.306 2 %
über 2.306 2,95 %