Ab 1. Jänner 2015 treten die Änderungen im Arbeitszeitgesetz in Kraft. Sie bringen einige sinnvolle Erleichterungen.

Aufzeichnung der Ruhepausen

Bisher mussten die Mittags- und andere Ruhepausen mit Anfangs- und Endzeit erfasst werden. Nur bei der Mindestpause von 30 Minuten plus Betriebsvereinbarung konnte die Aufzeichnung der Pause entfallen. Wer nur die Dauer aufgezeichnet hat und die Pause oft unterschiedlich lang war oder keine Betriebsvereinbarung hatte, fasste oft eine unverhältnismäßig hohe Strafe aus.

Ab 2015 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung treffen, dass die Pause nicht aufgezeichnet wird. Das ist auch dann möglich, wenn eine längere Pause als 30 Minuten vereinbart ist.

Gesamtarbeitszeit genügt

Bei Mitarbeitern, die den Arbeitsort und die Arbeitszeit großteils selbst bestimmen können und auch bei Mitarbeitern im Homeoffice genügt eine bloße Saldoaufzeichnung der täglichen Gesamtarbeitszeit. Beginn und Ende müssen nicht erfasst werden.

Keine Arbeitszeitaufzeichnung bei fixer Arbeitszeit

Wer fixe Arbeitszeiten hat, muss gar nicht mehr die Arbeitszeit erfassen. Hier genügt es, wenn der Mitarbeiter monatlich die Einhaltung der Arbeitszeit bestätigt. Wenn die fixe Arbeitszeit nicht eingehalten wird, so muss man diese Abweichung aufzeichnen.

Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014)

Mitterlehner: Arbeitszeitaufzeichnungen werden entbürokratisiert und erleichtert