Wer auf einer Dienstreise ein Fahrzeug lenkt, darf insgesamt zwölf Stunden arbeiten. Bisher waren zehn Stunden erlaubt. Damit soll die Rückkehr nach Hause oder zum Arbeitsplatz erleichtert werden.

Bis Ende 2015 galt: Wenn ein Arbeitnehmer im dienstlichen Auftrag eine Dienstreise antrat und dazu ein Auto selbst fuhr („aktive“ Reisezeit), dann durften Arbeits- und Reisezeit zusammen maximal zehn Stunden ausmachen. Wenn man aufgrund einer langen Rückreise die Zehn-Stunden-Grenze zu überschreiten drohte, musste man übernachten. Um das zu verhindern, darf ab 1.1.2016 bedingt durch die Reise zwölf Stunden gearbeitet werden.

Das gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, bei denen Lenken eine Haupttätigkeit darstellt (z.B. Taxifahrer oder bei Zustelldiensten). Hier bleibt es bei maximal zehn Stunden inklusive Fahrtzeiten.

Im Außendienst ist die neue Zwölf-Stunden-Grenze nur dann anwendbar, wenn der Mitarbeiter sein übliches Gebiet verlässt. Wer z.B. regelmäßig drei Bundesländer betreut, für den gelten weiterhin die zehn Stunden, solange er in seinem Gebiet bleibt.

Eine Voraussetzung ist auch, dass die Benützung des Autos ausdrücklich angeordnet wurde oder dass das Ziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht zeitgereicht erreichbar ist. Freiwilliges Autofahren sowie die Reise in Bahn, Bus und Flugzeug oder als Beifahrer gelten als passive Reisetätigkeit, die nicht beschränkt ist.

Reisezeiten gelten grundsätzlich als Arbeitszeiten

Reisezeiten können in die Normalarbeitszeit fallen oder Überstunden sein. Danach richtet sich die Bezahlung laut Kollektivvertrag.

Arbeitszeit bei Lehrlingen

Auch Lehrlinge ab 16 Jahre dürfen länger arbeiten: So wurde die Tagesarbeitszeit bei passiver Reisezeit auf zehn Stunden angehoben.

§ 20b Arbeitszeitgesetz (AZG)