Die NoVA für Fahrzeuge der Klasse N1 (Klein-Lkw) wird mit 1. Juli 2025 abgeschafft. Mit dem NoVA-Aus für Kleintransporter wird der Zustand vor der Einführung der NoVA für N1-Fahrzeuge im Jahr 2021 wiederhergestellt.

Hintergrund zur NoVA-Pflicht

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) gilt für Kraftfahrzeuge, die in Österreich erstmalig zugelassen werden. Dies betrifft nicht nur Neuwagen, sondern auch Gebrauchtfahrzeuge, die aus dem Ausland nach Österreich gebracht und erstmals im Inland zugelassen werden. Die Höhe der Steuer wird vom Netto-Kaufpreis des Fahrzeugs berechnet. Der Prozentsatz hängt vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs und weiteren Faktoren ab. Bisher gab es nur wenige Ausnahmen von dieser Regelung, beispielsweise für Elektroautos oder Fahrzeuge für Menschen mit Behinderungen. Nun sollen Klein-Lkw wieder von der NoVA befreit werden.

Neue Regelung ab Juli 2025

Die neue Regelung soll die NoVA-Pflicht auf Fahrzeuge zur Personenbeförderung beschränken. Kleintransporter sind somit von der NoVA befreit. Dies soll Unternehmen finanziell entlasten und Neuinvestitionen in den Fuhrpark fördern. Die Änderung soll am 1. Juli 2025 in Kraft treten und gilt für:

  1. Klein-Lkw: Die Befreiung gilt für Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem maximalen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen.
  2. Übergangsregelung Vorführfahrzeuge: Bei der Zulassung eines Fahrzeuges als Vorführwagen durch den Autohändler gab es bereits bisher und gibt es weiterhin eine Nova-Befreiung. Erst im Zeitpunkt der Zulassung eines Vorführwagens auf einen Endkunden wird geprüft, ob Nova-Pflicht besteht. Wird daher ein Vorführfahrzeug der Klasse N1 ab dem 1. Juli 2025 auf einen Kunden zugelassen, fällt keine NoVA an. Bei Zulassungen von Vorführzeugen der Klasse N1 auf Kunden vor dem 1. Juli 2025 besteht weiterhin NoVa-Pflicht.
  3. Tageszulassungen: Das sind solche Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen werden und nicht auf öffentlichen Straßen unterwegs sein dürfen. Auch hier besteht und bestand eine NoVA-Befreiung, wenn die Zulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als drei Monate dauert. Die Steuerbefreiung entfällt jedoch, wenn die Zulassung über drei Monate hinausgeht.
    Wenn daher eine über drei Monate hinausgehende Zulassung vor dem 1. Juli 2025 endet, entsteht NoVa-Pflicht. Auch dann, wenn nach dem 30. Juni 2025 an einen Endkunden verkauft wird.
    Nur dann, wenn der Fahrzeughändler innerhalb der dreimonatigen Frist das Fahrzeug abmeldet und nach dem 30. Juni 2025 an einen Endkunden verkauft, fällt keine NoVA an. Es gilt dann die Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung an den Endkunden für die Beurteilung der Steuerpflicht.

Auswirkungen auf den Markt

Seit der Einführung der NoVA für N1-Fahrzeuge am 1. Juli 2021 wurden insgesamt rund 123.000 solcher Fahrzeuge neu zugelassen. Mit der Abschaffung der NoVA für Fahrzeuge der Klasse N1 ab Juli 2025 ist zu erwarten, dass die Zulassungszahlen wieder ansteigen werden. Unternehmen werden durch die wegfallenden Kosten motiviert, in neue Transportfahrzeuge zu investieren.

Anschaffung Transporter auf zweite Jahreshälfte verschieben

Für Unternehmen, die heuer eine Anschaffung eines N1-Fahrzeugs planen, ist es günstiger, dies auf die zweite Jahreshälfte 2025 zu schieben, um von der Befreiung zu profitieren. Zu beachten ist, dass diese Änderung nur Neuzulassungen betrifft. Eine rückwirkende Erstattung für Gebrauchtfahrzeuge ist nicht vorgesehen. Dies könnte sich negativ auf den Wiederverkaufswert von Klein-Lkw auswirken, die während der NoVA-Pflicht angeschafft wurden.

Fazit

Die geplante NoVA-Befreiung für Kraftfahrzeuge der Klasse N1 zur Güterbeförderung ab dem 1. Juli 2025 ist eine deutliche Entlastung für Unternehmen, die auf Kleintransporter angewiesen sind. Fahrzeughändler sollten die Übergangsbestimmungen für Vorführfahrzeuge und Tageszulassungen im Auge behalten.