Durch Erhöhung im April und Ausweitung der Anspruchsberechtigten wird der Ausfallsbonus noch attraktiver. Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es schlechte Nachrichten: Sie bekommen keinen Ausfallsbonus.

Erhöhung des Ausfallsbonus im März und April

Nach dem März wird nun auch der April von 15 auf 30 Prozent für den reinen Ausfallsbonus angehoben. Die Obergrenze steigt von 30.000 auf 50.000 Euro. Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 bleibt bei 15 Prozent. Den Ausfallsbonus März kann man seit 16. April beantragen; jenen für April ab 16. Mai. Die Frist endet jeweils mit 15. auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats.

Erweiterung auf Privatzimmervermieter, Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank

Seit 19. April können auch diese Branchen einen Ausfallsbonus beantragen. Der Antrag ist aber nicht über FinanzOnline sondern über die Website der AMA zu stellen: www.eama.at

Auszahlung vor Verständigung

Derzeit kommt es vor, dass zwar der Ausfallsbonus überwiesen wird, aber kein Infomail verschickt wird. Tipp: Prüfen Sie zuerst das Bankkonto bevor Sie bezüglich Erledigung bei der COFAG nachfragen.

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

In den neu veröffentlichten FAQs zum Ausfallsbonus wird nun die Meinung vertreten, dass der Ausfallsbonus für GmbH-Gesellschafter-GF nicht möglich ist. Begründet wird dies damit, dass es sich nicht um eine Unternehmerin oder einen Unternehmer nach Unternehmensgesetzbuch (UGB) handelt und Förderungen nur an Unternehmen vergeben werden dürfen.

Wer bereits einen Antrag gestellt hat, sollte zuwarten. Die COFAG ist grundsätzlich mit der Finanz verbunden und kann über die Branchenkennzahl der Steuererklärung überprüfen, ob es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Wenn der Zeitpunkt der Antragstellung vor Veröffentlichung der Klarstellung war, ist nicht von vorsätzlichem Förderbetrug auszugehen. Allerdings muss man im Hinterkopf behalten, dass zu Unrecht ausbezahlte Förderungen auch zurückverlangt werden können. Neue Anträge ab dem 22.4.2021 – das ist das Datum der Veröffentlichung der neuen FAQs – sind heikel.

Erleichterung bei Sonderfällen

Bei den Sonderfällen, insbesondere wenn ein Unternehmen neben steuerbaren auch nicht steuerbare Umsätze (z.B. Auslandsumsätze) tätigt, gibt es nun eine erfreuliche Klarstellung: Sowohl die Umsätze im Betrachtungszeitraum als auch im Vergleichszeitraum sind je nach Art der erzielten Umsätze entweder nach Umsatzsteuergesetz oder nach Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz zu ermitteln.

Weitere Informationen

FAQs – Finanzministerium: Informationen zum Ausfallsbonus (Stand: 22. April 2021)

Finanzministerium: Information zu Härtefallfonds und Ausfallsbonus bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen

Finanzministerium: Informationen zum Ausfallsbonus

Finanzministerium: Erklärvideo zum Ausfallsbonus