Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihre Betriebsausgaben pauschalieren. Für einige Branchen gibt es eigene Ausgaben-Prozentsätze. Wer pauschaliert, erspart sich das Sammeln der Belege für die abpauschalierten Ausgaben.

Voraussetzungen für die Anwendung

Die Verordnung zur Branchenpauschalierung wurde einige Male geändert. Aktuell ist die einzige Voraussetzung, dass man Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist. Das bedeutet, es besteht keine Buchführungspflicht und man führt auch nicht freiwillig Bücher. Und man muss einem der unten angeführten Gewerbe angehören.

Die oft hinderlichen Einschränkungen wurden abgeschafft. Da waren z.B. eine Umsatzgrenze von 110.000 Euro pro Jahr oder dass man ein Wareneingangsbuch führt oder dass keine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt wird.

Die neuen Voraussetzungen gelten rückwirkend ab 1.1.2018 und können sogar auf alle offenen Fälle aus den Vorjahren angewendet werden.

Neben dem Pauschale können Sie noch folgende Ausgaben absetzen

  • Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten
  • Lohnaufwand laut Lohnkonto (inklusive Lohnnebenkosten)
  • Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen
  • Absetzung für Abnutzung
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon
  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Selbständigenvorsorge
  • bei Gewinnermittlung mittels USt-Bruttosystem: abgeführte Umsatzsteuer abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen
  • Übertragungsrücklage
  • Pensionsrückstellung

Höhe des Betriebsausgabenpauschales

 

Gewerbezweig Pauschale in % vom Umsatz
1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker 9,5
2. Bäcker 11,5
3. Binder, Korb- und Möbelflechter 8,8
4. Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger 8,7
5. Büromaschinenmechaniker 14,3
6. Bürsten- u. Pinselmacher, Kammmacher u. Haarschmuckerzeuger 10,2
7. Chemischputzer 17,2
8. Dachdecker 10,8
9. Damenkleidermacher 8,9
10. Drechsler und Holzbildhauer 11,1
11. Elektroinstallateure 8,5
12. Elektromechaniker 12,5
13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art 9,2
14. Fleischer 5,2
15. Fliesenleger 8,3
16. Fotografen 14,4
17. Friseure 9,2
18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 14,3
19. Gärtner und Naturblumenbinder 9,7
20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure 10,2
21. Gemüsekonservenerzeuger 13,3
22. Gerber 12,8
23. Glaser 17,7
24. Graphisches Gewerbe 11,0
25. Hafner, Keramiker und Töpfer 12,2
26. Herrenkleidermacher 7,5
27. Hutmacher, Modisten und Schirmmacher 7,1
28. Kunststoffverarbeiter 12,4
29. Kraftfahrzeugmechaniker 16,2
30. Kürschner, Handschuhmacher 9,0
31. Lederwarenerzeuger, Taschner, Kunstlederwarenerzeuger 10,6
32. Maler, Anstreicher und Lackierer 11,9
33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger 8,3
34. Müller 10,1
35. Münzreinigungsbetriebe 20,7
36. Musikinstrumentenerzeuger 10,8
37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker 9,1
38. Optiker 10,8
39. Orthopädieschuhmacher 9,7
40. Radiomechaniker 10,0
41. Schuhmacher 7,6
42. Sattler, Riemer 7,6
43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer 16,0
44. Spengler und Kupferschmiede 13,0
45. Steinmetzmeister 13,0
46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber und Seiler 14,1
47. Tapezierer 7,6
48. Tischler 10,4
49. Uhrmacher 12,0
50. Wagner und Karosseriebauer 8,8
51. Wäscher 16,7
52. Zimmermeister 10,7
53. Zuckerbäcker 8,0
54. Zahntechniker 11,0

Steuererklärung weiterhin erforderlich

Das Pauschale müssen Sie in Ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ansetzen und in die Steuererklärung eintragen. Doch das Pauschalieren soll fröhlich weiter gehen. So ist laut Medienberichten geplant, dass Kleinfirmen bis 30.000 Euro Jahresumsatz in Zukunft nur noch ihren Umsatz melden müssen und auf die Steuererklärung verzichten können. Das Finanzamt veranlagt dann pauschal. Wir sind gespannt und halten Sie am Laufenden.