Wer sein Auto ins Ausland verbringt oder verkauft, kann sich einen Teil der NoVA zurückholen. Seit 2016 geht das auch für Private.

Wer sein Fahrzeug nachweislich ins Ausland verkauft oder verbringt, bekommt einen Teil der bezahlten NoVA zurück. Dabei kann das Auto vom Zulassungsinhaber, von einem befugten Fahrzeughändler oder von einem gewerblichen Vermieter nach Beendigung der gewerblichen Vermietung ins Ausland verkauft oder verbracht werden.

Dass das Auto tatsächlich ins Ausland befördert wurde, muss man z.B. mit einer Zulassung im Ausland nachweisen. Außerdem muss das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank gesperrt werden. Der Antrag auf Sperre muss mittels Formular NOVA 4 spätestens mit dem Antrag auf Vergütung mittels Formular NOVA 1 (Unternehmer) bzw. NOVA 2 (Private) erfolgen. Damit kann das Fahrzeug nicht mehr im Inland zugelassen werden.

Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der Verkaufspreis ins Ausland ohne (fiktive) Umsatzsteuer und NoVA-Komponente, höchstens aber der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis nach Eurotax-Liste zum Zeitpunkt der Abmeldung im Inland. Die Berechnung des Vergütungsbetrages ist sehr komplex. Wir unterstützen Sie gerne.

Der Antrag kann fünf Jahre ab Ausfuhr ins Ausland beim Finanzamt gestellt werden.

Formulare: Suchbegriff “NoVA”
Erlass NoVA-Vergütung bei Veräußerung (Lieferung) eines Fahrzeuges ins Ausland durch Private ab 1.1.2016