Ein fiskurioser Fall: Der Verwaltungsgerichtshof äußert sich zum Thema Babysitterkurs und außergewöhnliche Belastungen. Die Finanz ignoriert’s – zum Wohl der Steuerbürger.

In den Lohnsteuerrichtlinien steht geschrieben: Wer einen Au-Pair- und Babysitterkurs von acht Stunden bzw. 16 Stunden zwischen 16 und 21 Jahre absolviert hat, gilt als pädagogisch qualifizierte Person. Eltern können die Kosten für die Kinderbetreuung dann absetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof erteilte der Ansicht des Finanzministeriums (BMF) ein klare Absage: Zum Wohle des Kindes muss die Ausbildung der wesentlich umfangreicheren Ausbildung zu Tageseltern entsprechen.

Darüber setzt sich das BMF gekonnt hinweg: Bis auf weiteres werden Babysitterkurse anerkannt. Das ist zwar rechtsstaatlich nicht gedeckt, aber wer wird sich darüber beschweren?

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten