In der Umsatzsteuer (USt) gilt für Bauleistungen an Subunternehmer das Reverse-Charge-System. Wird keine Bauleistung erbracht, fällt normale USt an. Im Zweifel konnte man sich auf eine Bauleistung einigen. Das sieht der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jedoch anders.

Oft ist die Abgrenzung, was eine Bauleistung ist und was nicht, nicht einfach. Die Umsatzsteuerrichtlinien UStR (siehe Link unten) zählen zwar einige Beispiele auf, aber in der Praxis gestaltet es sich manchmal schwierig, die Frage der Bauleistung eindeutig zu beantworten.

Praxislösung der Randzahl 2602c UStR

Hier bot die Rz 2602c UStR eine sinnvolle Praxislösung: Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob eine Bauleistung vorliegt (zB Einbau von Küchen, Ladeneinrichtungen), kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass eine Bauleistung vorliegt.

VwGH lässt keinen Zweifel zu

Ein Streit zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem hinsichtlich Bauleistung ging durch alle Instanzen und landete schließlich beim VwGH. Im konkreten Fall vermietete ein Bauunternehmen Quartiere für die Arbeiter der Subfirma. Die Baufirma berief sich auf die Zweifelsregelung der Rz 2602c UStR.

Der VwGH sieht das anders: Es handelt sich nicht um eine Bauleistung sondern um eine Grundstücksleistung. Außerdem steht die Zweifelsregelung als der Teil der Umsatzsteuerrichtlinien in einem Erlass und hat daher keine bindende Wirkung!

Probleme in der Praxis

Mit dem Erkenntnis des VwGH zeigt sich wieder, dass die steuerlichen Richtlinien von den Gerichten nicht akzeptiert werden müssen. Daher muss man sich jeden einzelnen unklaren Fall genau ansehen und kann nicht beidseitig eine Bauleistung vereinbaren. Wir unterstützen Sie gerne bei der Beurteilung.

VwGH-Erkenntnis vom 25.4.2018, Ro 2017/13/0003

Findok Rz 2602c UStG