Mit 2014 gibt es einige Änderungen in der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse (BUAK). Arbeitgeber müssen schneller und ausführlicher melden.

Sofortige Meldung eines Austritts

Arbeitgeber müssen ab 1.1.2014 der BUAK jede Beendigung unverzüglich melden, damit die BUAK die Urlaubsersatzleistung berechnen kann (siehe unten). Ab 2014 muss man dazu das eBUAK-Portal verwenden. Derzeit arbeitet die BUAK noch an der technischen Umsetzung.

Meldung Teilzeit

Bei Teilzeitarbeit müssen die genauen Arbeitszeiten und Arbeitstage bei Beginn des Dienstverhältnisses gemeldet werden.

Urlaubsersatzleistung

Ab 1. November 2014 muss der Arbeitnehmer vor dem Bezug von Arbeitslosengeld den Urlaub konsumieren (Urlaubsersatzleistung). Es werden jene Urlaube herangezogen, die innerhalb von fünf Monaten verfallen würden. Ab 2015 gibt es auch eine freiwillige Urlaubskonsumation. Dabei können alle offenen Urlaubsansprüche verbraucht werden. Das Dienstverhältnis wird durch die BUAK für die Zeit des Urlaubs verlängert.

Urlaubsansprüche verfallen

Und zwar bis zum 31.3. des drittfolgenden Jahres. Diese Bestimmung gilt ab 2015. Urlaubsanspruch aus 2011 und davor verfällt am 31.12.2014, Urlaub aus 2012 am 31.3.2015.

Auflösungsabgabe

Die BUAK zahlt ab 2014 nun definitiv die Auflösungsabgabe und berechnet dafür einen pauschalen Beitragszuschlag.

Überbrückungshilfe

Ab 2014 können BUAK-Arbeitnehmer über 58 Jahre ohne Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Pensionsantritt ein Überbrückungsgeld beantragen. Das monatliche Überbrückungsgeld beträgt das 169,5fache des Stundenlohnes. Die ersten Auszahlungen sind ab 2015 möglich. Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungshilfe werden bereits ab 2014 eingehoben.

Weitere Informationen der BUAK
www.buak.at