Über die steuerlichen Neuerungen im Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) haben wir im Februar bereits berichtet. Aber auch im Bereich der Sozialabgaben gibt es ab 1. Jänner 2026 deutlich strengere Regeln zur Bekämpfung von Sozialbetrug und Scheinunternehmen. Das sind die wichtigsten Änderungen:
Scheinunternehmen: Abmeldung Sozialversicherung rückwirkend
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Scheinfirmen wurden bisher automatisch von der Sozialversicherung abgemeldet, sobald der Feststellungsbescheid, der das Unternehmen offiziell zu einem Scheinunternehmen macht, Rechtskraft erlangt. Da es bis zur Bescheidausstellung oft mehrere Monate dauert, konnten angemeldete Arbeitnehmer Versicherungs-, Sozial- und Transferleistungen in Anspruch nehmen.
Das BBKG 2025 schiebt dem nun einen Riegel vor: Seit 1.1.2026 werden alle Arbeitnehmer rückwirkend ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt – dem offiziell festgestellten Beginn der Scheinunternehmerschaft – abgemeldet.
Gleiches gilt auch für bei der SVS versicherte Geschäftsführer oder Unternehmer. Auch bei diesen Personen erlischt rückwirkend die Pflichtversicherung und es kommt zu Rückforderungen gewährter Sozialleistungen.
Tipp: Prüfen Sie neue Geschäftspartner auf der Liste der Scheinunternehmen.
Auskunftspflicht betrifft auch Dritte
Die Sozialversicherungsträger können nun auch bei Dritten (z.B. Geschäftspartnern, Banken, sonstigen Beteiligten), Auskünfte und Einsicht in Geschäftsbücher verlangen, wenn der Arbeitgeber selbst nicht ausreichend mitwirkt. Dies soll insbesondere zur Feststellung der Identität von Dienstgebern und Versicherten beitragen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.
Neue Prüfungsabgabe
Bis 2025 setzte eine Beitragsvorschreibung voraus, dass die betroffene Person eindeutig identifiziert werden konnte, was z.B. bei Scheinfirmen oft nicht möglich war. Diese Gesetzeslücke wurde nun geschlossen, indem Sozialversicherungsbeiträge auch ohne konkrete Zuordnung als neue „Prüfungsabgabe“ geschätzt und vorgeschrieben werden können. Die Prüfungsabgabe dient der Finanzierung der Krankenversicherung.
Vorrang in der Insolvenz
Das BBKG 2025 stärkt den Vorrang der Sozialversicherungsträger im Insolvenzverfahren. Bereits entrichtete Sozialversicherungsbeiträge sowie dafür gewährte Sicherheiten und Pfandrechte werden künftig von insolvenzrechtlichen Anfechtungen ausgenommen, wenn die Anlaufkosten im Insolvenzverfahren gedeckt sind. Reicht das Vermögen dafür nicht aus, können nur Beträge bis 4.000 Euro für die Insolvenzeröffnung rückgefordert werden.
Erweiterung der Auftraggeberhaftung für Leiharbeiter
Im Baubereich wird die sozialversicherungsrechtliche Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen über Arbeitskräfteüberlassung ausgeweitet. Im Fall von Leiharbeit steigen die Haftungsbeträge von 20 auf 32 Prozent für die Sozialversicherung bzw. von 5 auf 8 Prozent für die lohnabhängigen Steuern. Damit soll der Druck auf Generalunternehmer steigen, nur seriöse Subunternehmer einzusetzen, Anmeldungen nach dem ASVG zu prüfen und Zahlungsnachweise laufend einzufordern. Die Möglichkeit zur Haftungsbefreiung durch Beauftragung „gelisteter“ Unternehmen in der HFU-Liste bleibt bestehen. Ist das Subunternehmen nicht auf der HFU-Liste müssen insgesamt 25 Prozent vom Werklohn bzw. 40 Prozent bei Arbeitskräfteüberlassung einbehalten und gesondert abgeführt werden.
Weitere Informationen
Rechtsinformationssystem – BBKG 2025 Teil Sozialabgaben

