Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) bringt ab 1. Jänner 2026 eine Reihe von punktuellen, aber für die Praxis und Unternehmen durchaus spürbaren Änderungen im Steuerrecht mit sich.

Zielsetzung und Hintergrund

Das BBKG 2025 ist in drei Teilen beschlossen worden: Teil Steuern, Teil Sozialabgaben, Teil Daten. Wir gehen auf die wichtigsten Änderungen im Teil Steuern und Sozialabgaben ein. Der Teil Daten enthält das Krypto-Meldepflichtgesetz, über das wir separat berichten.

Das BBKG 2025 ist als Sammelgesetz konzipiert und ergänzt und erweitert frühere Betrugsbekämpfungspakete. Im Mittelpunkt stehen missbräuchliche Gestaltungen, wie dies beispielsweise bei Luxusimmobilien vermutet wird oder die Absicherung der Abgaben in Krisen- und Insolvenzfällen.

Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien

Ab dem BBKG 2025 gelten Immobilien als „Luxusimmobilien“, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb von fünf Jahren mehr als 2 Mio. Euro betragen; umfasst sind auch Grund und Boden sowie Nebengebäude. Bei Zinshäusern wird auf die einzelne Wohnung abgestellt. Wird diese Grenze überschritten, ist die Vermietung zu Wohnzwecken zwingend unecht umsatzsteuerbefreit. Damit bleibt die Miete umsatzsteuerfrei, es steht jedoch kein Vorsteuerabzug auf Anschaffung, Herstellung und laufende Kosten zu. Dies gilt für Objekte, die ab 1. Jänner 2026 neu angeschafft oder errichtet werden.

Beschränkung von Barzahlungen an das Finanzamt

Neu ist auch eine Obergrenze für Barzahlungen an das Finanzamt: Abgaben können künftig nur mehr bis maximal 10.000 Euro pro Tag in bar entrichtet werden. Diese Grenze dient sowohl der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als auch der organisatorischen Entlastung der Finanzverwaltung bei der Bargeldlogistik.

Abgabenvorrang in der Insolvenz

Das BBKG 2025 stärkt den Vorrang bestimmter Abgabenforderungen in Insolvenzverfahren. Insbesondere bereits entrichtete Umsatzsteuer und Abzugsteuern wie Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen werden künftig von insolvenzrechtlichen Anfechtungen ausgenommen. Dadurch wird die besondere Stellung des Staates als Gläubiger gestärkt und verhindert, dass ordnungsgemäß gezahlte Steuern im Insolvenzfall wieder zurückgezahlt werden müssen, obwohl sie den Schuldner wirtschaftlich gar nicht belastet haben.

Erleichterung und Verschärfungen beim Verkürzungszuschlag

Bereits frühere Betrugsbekämpfungsgesetze haben mit dem Verkürzungszuschlag ein Instrument etabliert, mit dem bei Nachforderungen aus Prüfungen ein prozentueller Zuschlag festgesetzt werden kann, um ein Finanzstrafverfahren zu vermeiden. Nun wird die bisherige Nachforderungsgrenze von 33.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben, wobei der einzelne Veranlagungszeitraum 33.000 Euro nicht übersteigen darf. Bei hohen Nachforderungen wurde allerdings verschärft: Ab einer Gesamtnachforderung von über 50.000 Euro wird der Zuschlagssatz von bisher 10 auf 15 Prozent angehoben.

Auftraggeberhaftung für Leiharbeiter verschärft

Im Baubereich wird die sozialversicherungsrechtliche Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen über Arbeitskräfteüberlassung ausgeweitet. Im Fall von Leiharbeit steigen die Haftungsbeträge von 20 auf 32 Prozent für die Sozialversicherung bzw. von 5 auf 8 Prozent für die lohnabhängigen Steuern. Damit soll der Druck auf Generalunternehmer steigen, nur seriöse Subunternehmer einzusetzen, Anmeldungen nach dem ASVG zu prüfen und Zahlungsnachweise laufend einzufordern. Die Möglichkeiten zur Haftungsbefreiung durch Beauftragung „gelisteter“ Unternehmen in der HFU-Liste bleibt bestehen. Ist das Subunternehmen nicht auf der HFU-Liste müssen insgesamt 25 Prozent vom Werklohn bzw. 40 Prozent bei Arbeitskräfteüberlassung einbehalten und gesondert abgeführt werden.

Zu Unrecht erklärter Verlust

Das Betrugsbekämpfungsgesetz nimmt auch zu Unrecht erklärte Verluste ins Visier. Ein zu Unrecht erklärter Verlust, stellt nun per se ein Finanzstrafvergehen dar. Bisher war dies erst dann der Fall, wenn der unberechtigte Verlust verwertet und zu einer Abgabenverkürzung führte. Die Strafbemessungsgrundlage ist die fiktive Steuerersparnis im Jahr der Verlusterklärung.

Weitere Informationen

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