Das Brexit-Abkommen tritt provisorisch mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Das Vereinigte Königreich (UK) ist nun ein Drittland. Dadurch ändert sich einiges im Rechnungswesen.

Nordirland

Für Nordirland ist vorgesehen, dass hier die Regeln für den Binnenmarkt weiterhin gelten. Nordirische Unternehmen sollen eine UID-Nummer mit Ländercode „XI“ erhalten, und diese muss auch weiterhin auf ihre Gültigkeit überprüft werden.

UK ohne Nordirland

Für den Rest des Vereinigten Königsreichs ohne Nordirland gelten die Regeln für Drittstaaten. Die UID-Nummern mit „GB“ Länderkennzeichen verlieren ihre Gültigkeit für EU-Zwecke und müssen nicht mehr auf ihre Gültigkeit überprüft werden.

Ausfuhr statt innergemeinschaftliche (ig) Lieferung

Die strengen Regeln für den Nachweis einer steuerfreien ig Lieferung werden durch die ebenfalls strengen Nachweisregeln für steuerfreie Ausfuhrlieferungen ins Drittland abgelöst. Hier muss man u.a. auf den korrekten Ausfuhrnachweis achten.

Einfuhr statt ig Erwerb

Beim Import von Waren fällt anstelle der Erwerbsteuer nun Einfuhrumsatzsteuer an. Österreichische Unternehmen bekommen diese im Wege des Vorsteuerabzugs zurück; Private müssen die Einfuhrumsatzsteuer tragen.

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Diese ist nur noch im Zusammenhang mit Nordirland notwendig.

Vorsteuererstattung

Da es das EU-Erstattungsverfahren nur noch für Nordirland gibt, gelten für alle anderen Vorsteuern die Regelungen des Vereinigten Königreichs. Achtung: Für Vorsteuern aus dem Jahr 2020 gilt die Frist 31.3.2021 – und zwar sowohl für EU-Unternehmen in UK als auch UK-Unternehmen in der EU.

Registrierung in Großbritannien

Eine aufrechte Geschäftsbeziehung mit Großbritannien kann daher eine Registrierung notwendig machen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Information Finanzministerium: Steuern & Brexit