Ab 1. Juli geht die Corona-Kurzarbeit (KUA) in Phase 5. Dabei gibt es zwei Varianten, die je nach Betroffenheit zum Einsatz kommen. An der Nettoersatzrate von 80 bis 90 Prozent für alle ArbeitnehmerInnen ändert sich nichts. Die Begehrensstellung wird voraussichtlich ab dem 19.7.2021 möglich sein.

Modell 1: KUA für besonders betroffene Betriebe

Als besonders betroffen gelten jene Betriebe, deren Umsatz im dritten Quartal 2020 um mind. 50 Prozent gesunken ist gegenüber dem dritten Quartal 2019.

  • Mindestarbeitszeit: 30 Prozent (Ausnahmen in Einzelfällen möglich)
  • KUA-Beihilfe: Kein Abschlag von 15 Prozent. Ein gesondertes Änderungsbegehren ist bis 31.12.2021 zu stellen.

Modell 2: Übergangsmodell

Allen anderen Betrieben steht bis voraussichtlich 30.6.2022 ein Übergangsmodell zur Verfügung mit einer reduzierten Förderhöhe

  • Mindestarbeitszeit: 50 Prozent (Ausnahmen in Einzelfällen möglich)
  • Urlaubsverbrauch: verpflichtend (eine Woche je angefangene zwei Monate KUA)
  • KUA-Beihilfe: Abschlag von 15 Prozent

Für Betriebe, die erstmalig einen KUA-Antrag stellen, gibt es eine dreiwöchige Beratungsphase, während dieser mit den Sozialpartnern und dem AMS beraten wird, ob die KUA durch andere Maßnahmen abgewendet oder zumindest eingeschränkt werden kann.

Die genauen Regelungen werden wieder in einer Richtlinie veröffentlicht, die derzeit noch verhandelt wird.

AMS – COVID-19-Kurzarbeit