Kurzarbeit ist ein sinnvolles Instrument, wenn der Arbeitgeber Mitarbeiter halten möchte. Bis dato sind die Rahmenbedingungen nach wie vor im Fluss und ändern sich täglich. Jetzt heißt es prüfen und rechnen, um die aus heutiger Sicht beste Entscheidung zu treffen.

Machen Sie jetzt den ersten Schritt: Kontaktaufnahme mit dem AMS

Nehmen Sie mit dem AMS Kontakt auf – am besten per Email an die zuständige Landesgeschäftsstelle – und informieren Sie das AMS über die geplante Kurzarbeit mit den wesentlichen Eckdaten (ab wann, in welchem voraussichtlichen Ausmaß). Wir unterstützen Sie gerne mit einer Vorlage.

Die nächsten Schritte sind das Ausfüllen des AMS-Begehrens und der Sozialpartner-Vereinbarung

Bitte unterschätzen Sie nicht den bürokratischen Aufwand. Dies bei der Antragstellung, dann in Folge bei der Einreichung der monatlichen vom AMS bereitgestellten Abrechnungsliste und des monatlich zu erstellenden Durchführungsberichts (bis 28. des Folgemonats). Wenn Sie Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie gerne. Aber nur mit einem aktiven Miteinander kann dieser – für alle neue – Bürokratieaufwand bewältigt werden.

Tipp: Da die Sozialpartner-Vereinbarung nochmal geändert werden soll, empfehlen wir, mit dem Ausfüllen der Formulare noch zu warten. Ansonsten droht ein Verbesserungsauftrag.

Beginn und Dauer für Kurzarbeit (KUA) prüfen

Es geht wie bereits berichtet auch rückwirkend ab 1.3.2020. Der Startzeitpunkt gilt einheitlich für alle betroffenen Mitarbeiter im gesamten Unternehmen. Urlaub und Zeitguthaben können auch während der KUA abgebaut werden. Achtung: Das kostet das volle Entgelt (keine KUA-Beihilfe).

Nachdem alle Maßnahmen zur KUA vorläufig bis Ende Mai gelten und der Zeitrahmen grundsätzlich drei Monate beträgt, ist der Beginn gut zu überlegen. Zugesagt ist eine Verlängerung um weitere drei Monate, falls die Corona-Maßnahmen länger andauern.

Welche Mitarbeiter sollen in die KUA einbezogen werden?

Es ist fast jede Abgrenzung möglich! Überlegen Sie wirtschaftlich was sinnvoll ist. Wenn z.B. die Planungsabteilung noch voll arbeiten kann und die Produktionsmitarbeiter nicht, dann kann entsprechend objektiv abgegrenzt werden. Oder es sind die Köche in der Kantine ohne Arbeit. Oft gibt es für die Assistenz aktuell weniger Arbeit. Dies ist auch wichtig, da der Beschäftigtenstand nur für die von KUA betroffenen Mitarbeitern zu halten ist.

Kurzarbeit in welchem Ausmaß? – Arbeit versus Ausfall

Überlegen Sie, um wieviel die Arbeitszeit herabgesetzt werden soll. Da mindestens 10 Prozent gearbeitet werden muss, darf der Ausfall maximal 90 Prozent betragen. Achtung: Diese 10 Prozent dürfen über die Gesamtdauer der KUA nicht unterschritten werden; einzelne Monate ohne Arbeit sind aber erlaubt. Wenn Sie z.B. 30 Prozent Arbeit wählen und doch weniger Arbeit da ist, dann ist ein neuerlicher Zusatzantrag beim AMS notwendig. Auch das Ausmaß der Kurzarbeit kann pro Gruppe, ja sogar für einzelne Mitarbeiter unterschiedlich festgelegt werden.

Liquidität prüfen

Die AMS-Abrechnung und der Durchführungsbericht für z.B. März ist bis zum 28.4. an das AMS zu schicken. Das AMS hat dann 30 Tage Zeit um zu prüfen und zu bezahlen. Damit kommt das Geld irgendwann im Mai. AMS-Chef Kopf hat in der ORF-Sendung „ECO-Spezial“ am 24.3. gesagt, dass das AMS rasch abwickeln wird. Dennoch müssen die Unternehmer vorfinanzieren. Die Liquidität dafür ist über die Banken zu sichern. Auf die Frage, ob Akontozahlungen seitens des AMS geleistet werden, konnte er noch nicht sagen.

Kurzarbeitsbeihilfe auch im Krankenstand

Auch bei den rechtlichen Rahmenbedingungen wurde nachgeschärft und ein gravierendes Risiko ausgemerzt. Ursprünglich hätte der Arbeitgeber im Falle eines Krankenstandes keine Beihilfe bekommen. Diese Einschränkung ist nun gefallen: Krankenstände während der geplanten Ausfallszeit kürzen nicht die Kurzarbeitsbeihilfe.

Nachzulesen auf Seite 7:
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend: COVID-19-Kurzarbeit – Häufig gestellte Fragen
(Stand 23. März 2020)

Tipp für Gehaltsabrechnung März:

Bei der Personalabrechnung gibt es noch große Unsicherheiten. Die Programmierer der Lohnverrechnungs-Software (z.B. BMD, RZL) arbeiten mit Hochdruck an der Einarbeitung der relevanten Daten. Aber auch sie kämpfen mit großen Unklarheiten.

Daher unser Tipp für die Abrechnung März: Rechnen Sie ohne KUA ab („normal“) und kürzen Sie dann das Netto auf die voraussichtliche Nettoersatzrate (je nach Brutto zwischen 80 und 90 Prozent). Mit der Lohnverrechnung April wird dann aufgerollt. Informieren Sie die Dienstnehmer darüber, dass es noch rückwirkend zu Änderungen kommen kann. Achtung: Wenn der Arbeitgeber voll ausbezahlt und KUA bereits ab 1.3. gelten soll, dann könnte seitens des Dienstnehmers gutgläubiger Verbrauch eingewendet werden.

Über die rechnerischen Eckdaten insbesondere den COVID-19 Kurzarbeitsrechner berichten wir in einem separaten Newsartikel.
AMS: Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe

Antragsformulare
AMS: Info zur COVID-19-Kurzarbeit

Hilfspakete noch nicht veröffentlicht

Der dringend erwartete Härtefonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe befindet sich noch in Ausarbeitung. Die Wirtschaftskammer hat ein Email-Benachrichtigungsservice eingerichtet und verspricht sofortige Info, wenn die Richtlinie veröffentlicht ist.

Wirtschaftskammer: Email-Benachrichtigungsservice

Wirtschaftskammer: Übersicht Hilfsmaßnahmen für vom Coronavirus betroffene Betriebe