Eine verpflichtende Rückzahlung von COVID Beihilfen besteht für Unternehmen, die eine rechtskräftige COVID Verwaltungsstrafe verhängt bekommen. Sogar eine automatische Meldung der Behörden an die COFAG ist dazu vorgesehen.

Für den Handel und die Gastronomie sind es z.B. Eintrittskontrollen oder Betretungsverbote, für Veranstalter die limitierten Personenzahlen etc. – achtet ein/e UnternehmerIn nicht auf die aktuell geltenden Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie, muss er/sie mit einer COVID Verwaltungsstrafe rechnen. Doch nicht nur die Strafe selbst kann teuer werden, auch die Rückzahlung von COVID Beihilfen ist seit November 2021 damit verbunden.

Ausfallsbonus III und Verlustersatz III

Regelungen dazu sind bereits in die Richtlinien des Ausfallsbonus III (für Zeiträume 11/2021 – 03/2022) und des Verlustersatzes III (für Zeiträume 01/2022 – 03/2022) eingearbeitet.

So ist im Antrag für diese Beihilfen zu bestätigen (für das Unternehmen und für dessen Organe wie z.B. GeschäftsführerIn),

  • dass weder eine COVID-Verwaltungsübertretung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19,
  • noch (mindestens zwei) Verwaltungsübertretungen wegen unterlassener Einlasskontrollen

im Betrachtungszeitraum begangen wurden. Kann dies aufgrund eines Verstoßes nicht bestätigt werden, steht die Beihilfe für diesen Betrachtungszeitraum nicht zu.

Künftig sollen Behörden automatisch an COFAG melden

Durch das Covid-19-Compliance-Gesetz, welches noch im Entwurf vorliegt, soll ein automatischer Datenaustausch der Strafbescheide zwischen Bezirksverwaltungsbehörden und der COFAG stattfinden.

Ziel ist es Fördergelder nicht an „schwarze Schafe“ auszubezahlen bzw. ein Überprüfungsinstrument für Rückforderungen zu haben. Betroffen sein soll immer nur der Monat, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Das Gesetz soll rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft treten.