An die Tragweite der ökosozialen Steuerreform 2022 kommt das neue Gesetz nicht heran, doch es sind ein paar nicht unwesentliche Änderungen geplant. Das sind die Highlights aus dem Entwurf des Finanzministeriums.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • Zuschüsse von kollektivvertraglichen Sozialfonds steuerfrei: Unterstützungen bei Arbeitslosigkeit, zur Weiterbildung, bei Krankenstand, bei Tod durch Arbeitsunfall oder bei besonderen Härtefällen sollen bis zu im Gesetz genannten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass kein Rechtsanspruch besteht und dass der Arbeitgeber maximal 0,5 Prozent vom Bruttobezug einzahlt. Aktuell betrifft das die Sozialfonds für das Bewachungsgewerbe sowie für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe.
  • Versteuerung im Anspruchszeitpunkt: Pensionsnachzahlungen, Reha-, Wiedereingliederungs- und Umschulungsgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden rückwirkend ab Jahresanfang 2022 im Jahr des Anspruchs und nicht im Jahr des Zuflusses versteuert. Dadurch sollen hohe Steuerbelastungen vermieden werden, wenn die Auszahlung mehrerer Jahre gleichzeitig erfolgt. Für Rückzahlungen gibt es eine Übergangsregelung.
  • Jahressechstel bei Kurzarbeit: Erhöhung gilt auch 2022.
  • Veranlagungsverfahren bei DBA-befreiten Einkünften: Rückerstattung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen kann nun über die Veranlagung erfolgen. Bis jetzt ist ein separates Erstattungsverfahren notwendig.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer

  • Pauschale Betriebsausgaben für Öffi-Jahreskarte: 50 Prozent können pauschal abgesetzt werden, wenn eine nicht übertragbare Jahreskarte für die 2. Klasse auch betrieblich benutzt wird. Vorteil: Fahrtenaufzeichnungen privat und beruflich entfallen.
  • Erweiterung Forschungsprämie: Fiktiver Unternehmerlohn für forschende Einzelunternehmer und Gesellschafter dürfen nun in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden. Damit werden insbesondere Gründerinnen und Gründer unterstützt. Die Frist zur Antragsstellung wird nicht mehr an die Rechtskraft des Bescheides gekoppelt, sondern endet nun allgemein vier Jahre nach Ablauf des beantragten Wirtschaftsjahres.
  • Vorsteuerabzug erst bei Zahlung an Ist-Besteuerer: Hier wurde ein EuGH-Urteil umgesetzt. Ab 2023 müssen Ist-Besteuerer (z.B. Freiberufler, nicht buchführungspflichtige Unternehmer) ihre Rechnungen mit dem Vermerk „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ ausstellen. Der Leistungsempfänger darf dann erst bei Zahlung den Vorsteuerabzug durchführen.
  • Die Umsatzsteuerbegünstigung für Dreiecksgeschäfte: ist ab 2023 auch auf längere Reihengeschäfte anwendbar.
  • Umsatzsteuerzinsen: werden ab 2023 für nicht ausbezahlte Umsatzsteuer-Guthaben vom Finanzamt bezahlt. Auf der anderen Seite fallen für Umsatzsteuer-Schulden ebenfalls Zinsen an. Der Zinssatz beträgt zwei Prozent über dem Basiszinssatz; damit wären es aktuell 1,38 Prozent p.a.

Für alle

  • Umsatzsteuerbefreiung auf Inlandsanteil bei internationalen Bahntickets: Hier erfolgt ab 2023 eine Angleichung an den Flug- und Schiffsverkehr. Ökologisch Reisen soll damit günstiger werden.

Da sich das Gesetz gerade in Begutachtung befindet, kann sich noch einiges ändern.