Das Firmen-KFZ eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers sorgt regelmäßig für Diskussionen bei Betriebsprüfungen. Jetzt hat das Finanzministerium mit einer Verordnung und einer Information zu den Lohnnebenkosten versucht, Klarheit zu schaffen. Wir fassen zusammen:
Steuerpflicht in der Einkommensteuer
Wenn man als wesentlich beteiligte Geschäftsführerin oder Geschäftsführer (Anteil über 25 %) den Firmen-Pkw auch privat nutzt, so muss man diesen geldwerten Vorteil in der persönlichen Steuererklärung versteuern. Über die Höhe wurde bei Abgabenprüfungen sehr oft diskutiert. Die neue Verordnung vom 19. April 2018 schafft nun in der Einkommensteuer Klarheit: Der Sachbezugswert laut Sachbezugswerteverordnung gilt auch für wesentlich beteiligte Geschäftsführer.
Da der Sachbezugswert in vielen Fällen zu hoch sein wird, kann man auch den tatsächlichen Anteil an Privatfahrten gegenüber den Gesamtkosten des Firmenwagens laut Buchhaltung ansetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die privaten Fahrten mittels Fahrtenbuch oder Ähnlichem nachgewiesen werden. Eine Schätzung des Privatanteils ist in der Verordnung nicht vorgesehen und wird bei einer Abgabenprüfung zu Problemen führen.
Sachbezugswerteverordnung
Für die privaten Fahrten kann der Wert laut Sachbezugswerteverordnung, die für Dienstnehmer gilt, herangezogen werden. Die Höhe des Sachbezugs berechnet sich von den tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Nova) mit zwei Prozent, maximal 960 Euro monatlich. Bei einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 124 g pro Kilometer (Wert 2018) beträgt der Sachbezug 1,5 Prozent, max. 720 Euro.
Wer weniger als 500 km pro Monat bzw. 6.000 km pro Jahr privat fährt, kann auch den halben Sachbezug ansetzen. Für den Nachweis des halben Sachbezuges braucht man ein Fahrtenbuch oder einen anderen geeigneten Nachweis. Manche NAVIs bieten bereits automatische Fahrtenaufzeichnungen an, die das Führen eines Fahrtenbuchs vereinfachen sollen.
VwGH-Urteil zu Lohnnebenkosten
Die GmbH muss Lohnnebenkosten von rund 7,3 Prozent in Höhe des geldwerten Vorteils bezahlen. Auch hier hat sich etwas getan. Die Finanz vertrat die Ansicht, dass die Lohnnebenkosten von sämtlichen Kosten des Autos – also auch inkl. der betrieblichen Fahrten – anfallen.
Hier hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im April 2018 anders entschieden. Das Finanzministerium setzte dieses Urteil mit einer Information zum Kommunalsteuergesetz um: Auch für die Lohnnebenkosten gilt seit 1.1.2018 die Verordnung über den Sachbezug betreffend Kfz bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern.
Somit ist auch für die Lohnnebenkosten der Sachbezug wie beim Dienstnehmer anzusetzen oder man weist die privaten Fahrten z.B. mit Fahrtenbuch nach. Eine Schätzung oder Glaubhaftmachung (also eine plausible Berechnung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit stimmt) ist nicht mehr erlaubt.
Kostenbeteiligung
Beteiligt man sich als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer an den Kosten, so reduziert diese Kostenbeteiligung die Basis für die Lohnnebenkosten und für den Sachbezug.
Umweltfreundliche Fahrzeuge
Durch den Verweis auf die Sachbezugswerteverordnung wurde nun auch klargestellt, dass Kfz mit niedriger CO2-Emmission nur 1,5 % vom Anschaffungswert als Sachbezug mit sich bringen. Bei reinem Elektroantrieb fällt bis 2020 sogar gar kein steuerpflichtiger Sachbezug an.