Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Österreich aufgefordert eine einheitliche Regelung unabhängig von der Religionszugehörigkeit zu treffen. Die Regierung hat die Vorgabe mit einem persönlichen Feiertag aus dem Urlaubskontingent umgesetzt.

Der persönliche Feiertag

Ein Tag pro Jahr steht in Hinkunft allen Arbeitnehmern als „persönlicher Feiertag“ offen – und das unabhängig von der Religion und einem Religionsfeiertag. Der Arbeitnehmer kann selbst bestimmen, welchen Tag er einseitig als Urlaubstag nimmt. Allerdings ist der persönliche Feiertag ein Urlaubstag und kein zusätzlicher Feiertag. Den persönlichen Feiertag muss man mindestens drei Monate im Voraus gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.

Keine Möglichkeit abzulehnen

Der Arbeitgeber kann den persönlichen Feiertag nicht ablehnen, sondern nur den Mitarbeiter ersuchen, an diesem Tag trotzdem zu arbeiten. Der Mitarbeiter kann nun entweder trotzdem den Tag frei nehmen und einen Urlaubstag verbrauchen oder der Bitte nachkommen und arbeiten. Dann erhält er das doppelte Entgelt.

Übergangsregelung 2019

In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelung gilt die Dreimonatsfrist nicht. Der freie Tag muss nur möglichst frühzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen im Vorhinein bekannt gegeben werden. Wer also den Karfreitag 2019 als seinen persönlichen Feiertag frei haben möchte, muss dies bis 5. April 2019 bekannt geben.

Religionsspezifische Kollektivvertragsregelungen abgeschafft

Regelungen in Kollektivverträgen, die nur die evangelischen, altkatholischen oder methodistischen Arbeitnehmer betreffen, sind mit Gesetzwerdung unwirksam. Es gilt dann die Bestimmung über den neuen persönlichen Feiertag, es sei denn, der Kollektivvertrag hat eine konfessionsfreie allgemeine Karfreitagsregelung.

WKO-Information zum Karfreitag