Ab heuer gibt es wie berichtet den Pendlereuro, das Pendlerpauschale für Teilzeitmitarbeiter und weitere Begünstigungen für Pendler. Da das Gesetz erst im März 2013 veröffentlicht wurde, aber bereits ab Jänner gilt, gibt es einige Übergangsvorschriften:

Damit das Pendlerpauschale und der Pendlereuro über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden können, muss man das Formular L34 ausfüllen. Wer bereits früher ein L34 abgegeben hat, muss nicht extra das neue Formular abgeben – der Pendlereuro wird automatisch mitberücksichtigt.

Teilzeitkräfte, die erstmalig das Pendlerpauschale bekommen, müssen das neue Formular L34 ausfüllen und beim Arbeitgeber abgeben.

Tipp für ArbeitgeberInnen: Das neue Formular enthält strengere Rundungsvorschriften. Lassen Sie daher jene Mitarbeiter, bei denen die Wegstrecke knapp 20, 40 oder 60 km beträgt, das neue Formular jedenfalls ausfüllen.

Der Arbeitgeber muss bis Ende Juni 2013 den Pendlereuro und das Pendlerpauschale rückwirkend ab Jänner berücksichtigen. Das geschieht mit einer Aufrollung der Lohnverrechnung.

Verschlechterung: Ab Mai 2013 steht für Arbeitnehmer mit einem Firmen-Auto und einer erlaubten Privatnutzung (Sachbezug) kein Pendlerpauschale mehr zu. Der Sachbezug wird ab 2013 ans Finanzamt gemeldet. Damit kann man das Pendlerpauschale nur von Jänner bis April 2013 abrechnen bzw. im Steuerausgleich absetzen.

Tipp für ArbeitnehmerInnen: Die Pendlerbegünstigungen können Sie auch im Steuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) beantragen. Das ist vor allem dann interessant, wenn der Arbeitgeber nicht aufrollen konnte, wenn z.B. das Dienstverhältnis vor dem 30.6.2013 beendet wurde.

Tipp für ArbeitgeberInnen: Sie sind verpflichtet, die Angaben auf dem Formular L34 auf Plausibilität zu überprüfen. Bei berechtigtem Zweifel an den Angaben des Dienstnehmers oder wenn die Pendlertage monatlich schwanken, sollten Sie das Pendlerpauschale und den Pendlereuro nicht abrechnen. Der Mitarbeiter kann sich die Begünstigungen auch über den Steuerausgleich holen.

L34 ab 2013