Die Registrierkassenpflicht gilt ab 1.1.2016. Wir haben bereits umfassend über das Grundsätzliche informiert. Jetzt wurden noch einige wichtige Details geklärt.

Das Finanzministerium (BMF) hat einen 67 Seiten langen Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen und Belegerteilungspflicht veröffentlicht.

Außerdem wurde die Information zur Registrierkassenpflicht wieder umfangreicher.

Ein paar interessante Erleichterungen und Klarstellungen:

  • Inkasso einer fremden Forderung:
    Im Erlass wurde klargestellt: Bareinnahmen im Auftrag eines anderen Unternehmens fallen nicht unter Barumsätze und müssen auch nicht mit der Registrierkasse aufgezeichnet werden.
  • Anzahlungen und Barzahlung von Zielumsätzen: Gehören zu den Barumsätzen.
  • Barbezahlung einer Rechnung: Hier ist der Verweis am Barbeleg auf die Rechnungsnummer erlaubt.
  • Elektronischer Beleg: Hier sind alle Arten erlaubt. Allerdings muss der Beleg in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangen. Eine bloße Abholmöglichkeit oder ein Foto vom Beleg am Bildschirm ist zu wenig.
  • Erleichterung handelsübliche Bezeichnung:
    Der Einzelhandel sowie Markt-, Straßen und Wanderhandel darf die Warenbezeichnungen auf 15 Bezeichnungen einschränken. Voraussetzung: Am 31.12.2015 gibt es kein Warenwirtschaftssystem. Diese Erleichterung gilt bis 31.12.2020 und wird im Jänner in den Erlass eingearbeitet.
  • Gleich hohe Einzelumsätze: Hier darf man durchnummerierte Belege ausstellen und den Gesamtbetrag in der Registrierkasse erfassen. Beispiel: Programmheft in der Oper.
  • Umsätze in großen, öffentlich zugänglich fest umschlossenen Räumlichkeiten: wie Einkaufszentren, Markthallen oder großen Bahnhofsgebäuden – dürfen weiterhin Kassasturz machen, wenn der Umsatz nicht mehr als 30.000 Euro pro Betrieb beträgt.
  • Betriebsumstellung im Jahr 2016: Wer 2015 die Umsatzgrenzen überschritten hat, aber 2016 auf Überweisung umstellt und so die Umsatzgrenze von 7.500 Euro nicht überschreitet, braucht keine Registrierkasse.
  • Straffreiheit in der Einführungsphase: Bis 31.3.2016 gibt es keine Strafe, wenn die Registrierkasse noch fehlt. Bis 30.6.2016: Keine Strafe, wenn begründet.

WKO Online-Ratgeber zur Registrierkassenpflicht

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