Ob mit österreichischer oder ausländischer Umsatzsteuer (USt) abzurechnen ist, hängt von der Art der Dienstleistung ab. Die Abwicklung der ausländischen USt ist seit Juli einfach über den EU One Stop Shop (EU-OSS) möglich.

Der Leistungsort bestimmt die USt-Pflicht

Je nach Art der Dienstleistung liegt der Leistungsort entweder im Inland oder im EU-Ausland. Österreichische Unternehmen müssen daher entweder mit österreichischer USt oder mit der USt des jeweiligen EU-Landes abrechnen.

Wir haben für Sie eine Übersicht erstellt aus der Sicht eines österreichischen Unternehmens, das eine Dienstleistung an einen Privatkunden (B2C) erbringt:

Grundstücksleistung
(inkl. Beherbergung)
Grundstücksort § 3a (9)
Beförderungsleistungen
(Personen und Güter)
Ort der zurückgelegten Strecke § 3a (10)
Ausnahme: Innergemeinschaftliche Güterbeförderung (Beförderung beginnt in einem Mitgliedsstaat und endet in einem anderen Mitgliedsstaat) Beginn der Beförderung Art 3a (1)
Tätigkeitsortleistungen

·     Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen

·     kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende, sportliche, Messe-/Ausstellungs-Leistungen (inkl. Eintrittsberechtigungen)

·     Umschlag, Lagerung o. ähnliche Leistungen, die mit Beförderungen üblicherweise verbunden sind

·     Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung

Tätigkeitsort § 3a (11d)
§ 3a (11) d)
§ 3a (11) a)
§ 3a (11) b)
§ 3a (11) c)
Kurzfristige Vermietung Beförderungsmittel
bis 30 Tage (Wasserfahrzeug: 90 Tage)
Ort der Zurverfügungstellung § 3a (12) Z1
Langfristige Vermietung Beförderungsmittel
mehr als 30 Tage (Sportboot: eigene Regelung)
Empfängerort § 3a (12) Z2
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen
inkl. Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Empfängerort § 3a (13)
Katalogleistungen an Private im Drittland

·     Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten

·     Leistungen für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

·     Leistungen von Freiberuflern (zB Rechtsanwälten), Sachverständigen, Ingenieuren, Aufsichtsratsmitgliedern, Dolmetschern und Übersetzern sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer

·     rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung

·     Datenverarbeitung

·     Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen

·     Personalgestellung

·     Vermietung beweglicher, körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel

Empfängerort § 3a (14)
Vermittlungsleistung Ort des vermittelten Umsatzes § 3a (8)
Generalklausel
(alle anderen Dienstleistungen)
Unternehmerort bzw. Ort der Betriebsstätte § 3a (7)

Vereinfachung Kleinstunternehmer

Ausnahmsweise dürfen Kleinstunternehmer österreichische USt verrechnen, wenn sie maximal 10.000 Euro Umsatz pro Jahr in Summe für folgende zwei Umsatzarten erzielen:

  • Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Versandhandel
  • Umsätze aus elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Private

Damit erspart man sich jeglichen Verwaltungsaufwand für die Abrechnung von EU-Umsatzsteuern.

Vereinfachung EU-OSS

Die verrechneten EU-Umsatzsteuern an Privatkunden in den einzelnen Mitgliedsstaaten können zukünftig zentral über den EU-OSS in FinanzOnline erklärt und abgeführt werden. Österreich leitet die Mehrwertsteuern in die anderen Mitgliedsstaaten der Union weiter. Dadurch erspart man sich die mühsame Registrierung in diversen EU-Ländern.