Mit dem 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz wurden wieder eine Reihe an Erleichterungen und Steuerbefreiungen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Das sind die wichtigsten Maßnahmen:

Steuerfreie Zuwendungen

Zuwendungen oder Zuschüsse für Kurzarbeit oder aus einem Corona-Hilfsfonds von Bund, Ländern, Gemeinden oder der Interessensvertretung sind einkommen- und körperschaftsteuerbefreit.
Klarzustellen ist noch, ob Aufwendungen in diesen Zusammenhängen tatsächlich zusätzlich abzugsfähig bleiben. Jedenfalls eine Ausnahme: Fixkostenzuschüsse kürzen die abzugsfähigen Aufwendungen.

Pendlerpauschale bleibt

Wer aufgrund der Corona-Krise zB durch Kurzarbeit, Homeoffice oder Dienstverhinderung die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale nicht erfüllt, weil er nicht mehr regelmäßig zum Arbeitsplatz pendelt, kann trotzdem weiterhin das Pendlerpauschale absetzen.

Steuerfreie Corona-Zulagen

Ein Corona-Bonus oder eine Corona-Zulage bleibt bis 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Hälftesteuersatz für pensionierte Ärzte bleibt

Werden Ärzte aufgrund der COVID-19-Krise wieder tätig, verlieren Sie nicht die steuerliche Begünstigung des halben Steuersatzes.

Befreiung von Gebühren

Erforderliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise sind gebührenbefreit.

Arbeitsunfälle im Homeoffice

Unfälle im Homeoffice gelten in Corona-Zeiten als Arbeitsunfall – und zwar auch dann, wenn man kein separates Arbeitszimmer hat.

Freistellung für COVID-19-Risikogruppen

Dienstnehmer und Lehrlinge mit gravierenden Vorerkrankungen haben mit entsprechendem Attest einen Anspruch auf Freistellung bzw. Arbeitsleistung im Homeoffice. Im Bereich der kritischen Infrastruktur bestehen allerdings Ausnahmen. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin das normale Entgelt, der Arbeitgeber hat Anspruch auf Kostenersatz durch die Krankenversicherung. Die Regelung gilt bis Ende April, kann aber im Notfall verlängert werden.

3. COVID-19-Gesetz

4. COVID-19-Gesetz

5. COVID-19-Gesetz