Unter welchen Umständen die Finanz auf das Kontenregister zugreifen darf, regelt der Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass.

Kreditinstitute müssen rückwirkend ab März 2015 von allen natürlichen Personen und von „Rechtsträgern“ (insb. Gesellschaften) laufend, nämlich monatlich, die Kontoinformationen an das Finanzministerium liefern. Gemeldet werden Namen der Bank, BIC, IBAN, Tag der Eröffnung und Schließung sowie vertretungsbefugte Personen, Treugeber, wirtschaftliche Eigentümer. Als Tag der Eröffnung gilt bei älteren Konten der 1. März 2015. Nicht gemeldet werden Kontostände. Seit Anfang Oktober ist das zentrale Kontenregister nun für Steuer- und Strafbehörden einsehbar.

Abfrage des eigenen Kontenregisters

Über den eigenen FinanzOnline-Zugang kann man eine Liste der eigenen gemeldeten Bankkonten abrufen (Abfragen > Kontenregister). Die Abfrage geht nur über den persönlichen FinanzOnline-Zugang. Steuerberater sind gewillkürte Vertreter und sind von der Abfrage ausgeschlossen. Sie können daher diese Liste nicht für ihre Klienten abrufen.

Einsicht des Finanzamtes im Veranlagungsverfahren

Bestehen Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung, muss das Finanzamt zuerst mittels Vorhalt und Ergänzungsansuchen ermitteln. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, wird ein Ermittlungsverfahren und die Kontenregisterabfrage angekündigt. Erst im Ermittlungsverfahren darf auf das Kontenregister zugegriffen werden.

Einsicht des Finanzamtes bei einer Außen- bzw. Betriebsprüfung

Im Zuge einer Prüfung darf das Finanzamt die Konten der zu prüfenden Person abfragen und zur Aufklärung vorlegen. Dabei darf der Steuerberater nur dann dabei sein, wenn der Betroffene eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung erteilt.

In der Praxis ist bei Prüfungsbeginn oft nur der Steuerberater anwesend. Die Vorlage des Kontenregisters ist aber ohne Klient nicht möglich. Somit wird es in Zukunft häufig erforderlich sein, dass der Abgabenpflichtige zumindest einmal persönlich mit dem Prüfer zusammentrifft, bevor diese abgeschlossen werden kann.

Tipp: Prüfen Sie die von Ihnen gemeldeten Konten und sprechen Sie mit der Bank bei falschen Einträgen.

Konteneinschau

Es kommt aber noch dicker: War bisher eine Kontoöffnung nur durch richterliche Anordnung in einem Strafverfahren möglich, so können nunmehr auch Abgabenbehörden bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen Einsicht in alle Kontodaten bekommen.

Auch hier gilt: Zuerst muss im Rahmen der Prüfung der Steuerpflichtige aufgefordert werden, alle relevanten Unterlagen vorzulegen. Gelingt das nicht, so muss das Finanzamt eine Konteneinschau ankündigen und eine Genehmigung beim Bundesfinanzgericht (BFG) beantragen. Der Antrag muss die Zweifel schildern und erklären, warum eine Konteneinsicht erforderlich ist. Bei Privatkonten muss die Behörde außerdem über Hinweise verfügen, dass über Privatkonten betriebliche Transaktionen abgewickelt wurden.

Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass