Die Grundbuchs-Eintragungsgebühr wird ab 2013 vom Verkehrswert berechnet. Das entspricht dem Marktwert. Bei Schenkung oder Erbschaft galt bisher der dreifache Einheitswert. Wer ein Grundstück geschenkt bekommt oder erbt, zahlt dann zumeist eine empfindlich höhere Gebühr.

Das geplante neue Gesetz sieht als Basis für die Grundbuchsgebühr von 1,1 Prozent generell den Verkehrswert vor. Bei Grundstücksverkäufen ändert sich daher nichts, da bisher vom Verkaufspreis berechnet wurde, der idR dem Verkehrswert entspricht.

Eine massive Änderung gibt es bei unentgeltlichem Erwerb wie Erbschaft oder Schenkung. Hier steigt die Gebühr stark an, wenn der Verkehrswert weit über dem dreifachen Einheitswert liegt. Auch die Begünstigung für Umgründungen (zweifacher Einheitswert) fällt weg. Bei der Grunderwerbsteuer ändert sich vorläufig nichts.

Die Höhe des Verkehrswertes müssen die Beteiligten selbst bekannt geben und Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität vorlegen.

Ausnahmen

Die Eintragungsgebühr bemisst sich nur dann noch vom dreifachen Einheitswert (maximal jedoch 30 Prozent vom Verkehrswert), bei:

  • Übertragung zur Fortführung eines Betriebs und bei
  • Übertragung unter nahen Angehörigen zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses.

Übergangsregelung

Wer noch mit der alten Gesetzeslage schenken möchte, sollte sich beeilen. Um sicher zu gehen, muss man bis Ende Oktober 2012 schenken. Wenn es sich zeitlich erst im November oder Dezember 2012 ausgeht, sollte man mit Rechtsanwalt oder Notar vereinbaren, dass die Selbstberechnung bis 31.12.2012 durchgeführt wird und so die Eintragung bis Jahresende erfolgen kann.

Hinweis: Da das Gesetz noch nicht beschlossen wurde, sind Änderungen noch möglich.

Gesetzesentwurf in Begutachtung