Der Verfassungsgerichtshof hat die Grunderwerbsteuer auf Basis der veralteten Einheitswerte aufgehoben. Die Regierung hat bis 31. Mai 2014 Zeit, das Gesetz zu reparieren. Der Gesetzesentwurf liegt nun vor.

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) beträgt 2 Prozent bei nahen Angehörigen und 3,5 Prozent bei allen anderen. Wird ein Grundstück verkauft ist die Basis der Kaufpreis (Verkehrswert). Bei Schenkung oder Erbschaft wird die GrESt vom dreifachen Einheitswert gerechnet. Da die Einheitswerte über mehrere Jahrzehnte nicht angepasst wurden, war die wirtschaftliche Bemessungsgrundlage von der Art des Rechtsgeschäftes abhängig. Darin sah der Verfassungsgerichtshof eine Ungleichbehandlung. Für die Neugestaltung der Grunderwerbsteuer hat der Gesetzgeber nun bis 31. Mai 2014 Zeit.

Familien: Dreifacher Einheitswert bleibt

Die Regierung hat den Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgegriffen und die bereits bewährte Regelung zur Grundbucheintragungsgebühr auch in der GrESt übernommen. Bei Übertragung innerhalb der Familie (Schenkung, Erbschaft und auch Verkauf) bleibt die Basis der dreifache Einheitswert – maximal 30 Prozent vom Verkehrswert.

In der Landwirtschaft gilt weiterhin der einfache Einheitswert. Auch bei Betriebsübergabe aufgrund Pensionierung bleibt der Freibetrag von 365.000 Euro.

Begutachtungsentwurf

Die geplante Änderung liegt als Entwurf für das Budgetbegleitgesetz 2014 vor. Da es noch nicht beschlossen ist, kann sich noch etwas ändern.