Das jährliche Service-Entgelt für die E-Card wird jeweils am 15. November für das Folgejahr fällig. Es wird für Versicherte über die Lohnverrechnung einbehalten und abgeführt. Ab 2026 steigt der Betrag beträchtlich.
Höhe und betroffene Personen
Für das Jahr 2026 beträgt das Entgelt 25 Euro und fällt am 15. November 2025 an. Dieser Betrag wird in den Folgejahren jährlich an die Inflationsrate angepasst. Für 2025 betrug die Service-Gebühr noch 13,80 Euro – dies kommt fast einer Verdopplung gleich!
Arbeitgeber sind verpflichtet, das Service-Entgelt für alle Beschäftigten zu melden und einzuheben. Ausgenommen davon sind unter anderem geringfügig Beschäftigte sowie Mitarbeitende, die zum Stichtag 15. November keine Bezüge erhalten, beispielsweise aufgrund von Karenz, Präsenzdienst oder Zivildienst. Für mitversicherte Angehörige wird ebenfalls keine Gebühr erhoben.
Meldung und Abfuhr
Im Selbstabrechnerverfahren muss die E-Card-Gebühr vom Arbeitgeber in der Beitragsgrundlagenmeldung für den Monat November gemeldet und zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen bis spätestens 15. Dezember abgeführt werden. Im Beitragsvorschreibeverfahren erfolgt die Berücksichtigung des Service-Entgelts automatisch.
Rückerstattung
Mehrfachversicherte oder von der Rezeptgebühr befreite Angestellte, bei denen das Service-Entgelt durch den Arbeitgeber einbehalten wurde, können sich das zu viel bezahlte Entgelt durch einen Rückerstattungsantrag wieder zurückholen.
Weitere Informationen
Österreichische Gesundheitskasse: Service-Entgelt (Gebühr für die e-card)