Elektrische und normale Dienstfahrräder für den dienstlichen als auch privaten Gebrauch werden immer beliebter. Steuerlich ist es interessant.

Fahrräder sind eine umweltfreundliche Möglichkeit, Mitarbeiter in ihrer Mobilität zu unterstützen und steuerlich davon zu profitieren. Dabei ist es egal, ob das Fahrrad mit Elektromotor oder Muskeln angetrieben wird.

Anschaffung durch den Arbeitgeber

Beim Kauf eines Fahrrades für Mitarbeiter steht der volle Vorsteuerabzug zu. Es ist auch kein Eigenverbrauch zu versteuern. Kurios: Sogar unecht steuerbefreite Unternehmer wie z.B. Ärzte können ausnahmeweise einen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn sie das Fahrrad für die Privatnutzung ihrer Mitarbeiter nutzen. Wird es für die unecht befreite unternehmerische Tätigkeit genutzt, gibt es keinen Vorsteuerabzug.

Der Arbeitgeber kann das Dienstfahrrad über die Nutzungsdauer von zumeist fünf Jahren absetzen. Außerdem kann das Fahrrad für den Öko-Investitionsfreibetrag IFB genutzt werden, was einen zusätzlichen Absetzbetrag von 15 Prozent bringt. Wenn die Anschaffungskosten 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, kann man die Kosten auch sofort abschreiben, dann ist aber der IFB nicht möglich.

Für das Dienstrad muss der Arbeitgeber auch keine Lohnnebenkosten und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bezahlen.

Nutzt die Unternehmerin oder der Unternehmer das Fahrrad selbst, so steht, sofern überwiegend betrieblich genutzt, nur für den betrieblichen Teil die Abschreibung und der IFB zu.

Steuerfrei für den Arbeitnehmer

Für die Nutzung des Bikes für private Zwecke ist kein Sachbezug zu versteuern. Auch das Pendlerpauschale ist nicht beeinträchtigt. Es fallen auch keine Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dafür an.

Das macht das Dienst-Fahrrad für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr attraktiv.

Gehaltsumwandlung

Dieses Steuerzuckerl verleitet dazu, dass man mit beiderseitigem Einverständnis einen Teil des Gehalts für die Anschaffung eines Dienstrades nimmt. Dazu kann es eine befristete oder unbefristete Gehaltsumwandlung mit möglicher Kaufoption am Ende der Laufzeit geben.

Diese Umwandlung ist allerdings nur dann zulässig, wenn es bislang eine Überzahlung gab und der neue Geldbezug nicht unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn rutscht.

Finanzministerium: Lohnsteuerliche Fragen bei der Überlassung von Dienstfahrrädern