Ist der Arbeitsplatz zu weit entfernt, um täglich zu pendeln, müssen Arbeitnehmer manchmal ihre Heimat verlassen und getrennt von ihrer Familie leben und arbeiten. Die Heimreise zur Familie ist in der Regel nur an freien Tagen, am Wochenende oder während längerer Feiertage möglich. Um die Situation zu erleichtern, können die Fahrtkosten unter bestimmten Voraussetzungen als sogenannte „Aufwendungen für Familienheimfahrten“ steuermindernd geltend gemacht werden.

Absetzbare Kosten

Die tatsächlichen Fahrtkosten für die Familienheimfahrten, wie beispielsweise die Ausgaben für Bus- oder Bahntickets sowie das Kilometergeld bei Fahrten mit dem eigenen Pkw, können unter den unten genannten Voraussetzungen steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Wahl des Verkehrsmittels spielt dabei keine Rolle. Steuerfreie Kostenersätze durch den Arbeitgeber müssen von den Aufwendungen abgezogen werden.

Höchstgrenze durch Pendlerpauschale

Die steuerliche Anerkennung der Kosten für Familienheimfahrten ist insgesamt auf das maximale Pendlerpauschale begrenzt (für 2025 beträgt dieses 3.672 Euro jährlich). Wenn die Fahrtkosten als Familienheimfahrten geltend gemacht werden, kann für die Strecke zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte parallel keine Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden.

Familienheimfahrten mit Dienstwagen

Wenn der Arbeitgeber einen Dienstwagen auch für private Fahrten zur Verfügung stellt, kann der Sachbezug anteilig als Kosten für Familienheimfahrten steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass entsprechende Nachweise erbracht werden, beispielsweise durch ein Fahrtenbuch oder eine arbeitsrechtliche Vereinbarung. Solange diese Nachweise vorliegen, steht einer steuerlichen Anerkennung nichts im Wege.

Voraussetzungen

Um Kosten für Familienheimfahrten dauerhaft steuerlich absetzen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Doppelte Haushaltsführung: Es müssen Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen darf nicht am Arbeitsort liegen. Beim Familienwohnsitz muss es sich zudem um eine eigene Wohnung handeln. Eine kostenlose Wohnmöglichkeit wie etwa bei den Eltern reicht nicht aus, um Kosten für Familienheimfahrten geltend zu machen.
  2. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr: Eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz muss unzumutbar sein. Für die Anerkennung sind im Einzelfall sowohl die Entfernung (mindestens 80 km und mehr als eine Stunde Fahrtzeit) als auch die Häufigkeit der Fahrten entscheidend. In der Regel wird eine Heimfahrt pro Monat für Alleinstehende und eine Heimfahrt pro Woche für Verheiratete bzw. in einer Lebensgemeinschaft lebende Personen anerkannt.
  3. Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes: Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes muss durch wichtige Gründe gerechtfertigt sein, wie beispielsweise die Betreuung von Kindern, die Berufstätigkeit des Partners oder den Schulbesuch.

Vorübergehende Anerkennung als Werbungskosten

Sind die obigen Voraussetzungen für eine langfristige doppelte Haushaltsführung nicht erfüllt, können die Kosten für den Zweitwohnsitz und die Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten angesetzt werden. Bei Alleinstehenden werden sechs Monate anerkannt. Bei Verheirateten bzw. in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen werden maximal zwei Jahre als „vorübergehend“ angesehen.

Nachweispflicht durch Pendlerrechner

Als Nachweis ist der Pendlerrechner des Finanzministeriums zu verwenden. Ein (PDF-)Ausdruck des Pendlerrechners sollte als Nachweis im Fall einer Nachfrage des Finanzamtes aufbewahrt werden.

Erhöhte Mitwirkungspflicht bei ausländischem Familiensitz

Liegt die Wohnung oder die Arbeitsstätte im Ausland, liefert der Pendlerrechner jedoch kein Ergebnis. In solchen Fällen ist das amtliche Formular L33 zu verwenden.

Für die Anerkennung von Familienheimfahrten vom oder ins Ausland hat der Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es müssen Nachweise erbracht werden, die belegen, dass aus beruflichen Gründen ein weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort begründet werden muss. Zudem muss nachgewiesen werden, dass das tägliche Pendeln unzumutbar ist und dass der Familienwohnsitz aus gerechtfertigten Gründen nicht zum Dienstort verlegt werden kann.

Ausländische Einkünfte und Werbungskosten

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften im Ausland stehen, sind anteilig auf die Arbeitstage im In- und Ausland zu verteilen. Dabei gilt: Werbungskosten, die ausschließlich ausländische Einkünfte betreffen, können nur für diese geltend gemacht werden und mindern nicht die inländischen Einkünfte. Dadurch wird sichergestellt, dass Werbungskosten dort berücksichtigt werden, wo auch die entsprechenden Einkünfte besteuert werden.

Fazit

Für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen müssen, stellt die Möglichkeit, Fahrtkosten zwischen den Wohnorten von der Steuer absetzen zu können, eine wichtige finanzielle Entlastung dar. Damit die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, müssen bestimmte Nachweise erbracht werden: Es ist erforderlich, nachzuweisen, wie viel man für die Fahrten ausgegeben hat und dass der zweite Wohnsitz aus beruflichen Gründen notwendig ist. Besonders bei einem Familienwohnsitz im Ausland ist der Steuerpflichtige verpflichtet, entsprechende Nachweise zu liefern und aktiv mit dem Finanzamt zusammenzuarbeiten, um den Sachverhalt zu klären.

Weitere Informationen:

Arbeiterkammer: Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
Lohnsteuerrichtlinien Rz 354 ff: Familienheimfahrten