Personen, die in einem Staat arbeiten und einem anderen leben, nennt man Wanderarbeitnehmer. Für sie gibt es innerhalb der EU/EWR und der Schweiz eigene Bestimmungen, wenn es um die Zuständigkeit bei der Familienbeihilfe geht.

Sind mehrere Staaten betroffen, so regelt die EU-Vorordnung 883/2004 die Reihenfolge in der die Staaten eine Familienleistung (Familienbeihilfe, Kindergeld) zahlen müssen:

  1. Beschäftigungsstaat
  2. Rentengewährungsstaat
  3. Wohnsitzstaat

Haben die Eltern in zwei Mitgliedsstaaten Anspruch auf Familienleistungen und ist die Familienbeihilfe im nachrangigen Staat höher, so bekommt man eine Differenzzahlung. Außerdem sehen einige Staaten eine Ausgleichszahlung vor – dazu gehören z.B. Österreich oder Deutschland – die die Differenz auch ohne „Doppelanspruch“ auszahlen.

Beispiel 1: Familienwohnsitz: Österreich (Ö), Vater arbeitet in Deutschland (D), Mutter ist nicht erwerbstätig
Lösung: D: Kindergeld, Ö: Ausgleichszahlung

Beispiel 2: Familienwohnsitz: D, Vater arbeitet in D und hat Pension aus Ö, Mutter ist nicht erwerbstätig
Lösung: D: Kindergeld, Österreich: Differenzzahlung

Beispiel 3: Familienwohnsitz: D, Vater arbeitet in Ö, Mutter arbeitet in D
Lösung: D: Kindergeld, Ö: Differenzzahlung

Beispiel 4: Familienwohnsitz: D, Vater arbeitet in Ö, Mutter ist nicht erwerbstätig
Lösung: Ö: Familienbeihilfe, D: Ausgleichszahlung

Entsendung

Die genannte Rang-Reihenfolge gilt nicht für Entsendungen bis 24 Monate. Hier bleibt die Familienleistung im Heimatstaat.

Beispiel 5: Familienwohnsitz: D (in Ö für zwei Jahre), Vater arbeitet in Ö, Mutter ist nicht erwerbstätig
Lösung: D: Kindergeld, Ö: Ausgleichszahlung

Tipp: Der Antrag auf Familienleistung ist im vorrangigen Staat zu stellen. In Österreich ist das Finanzamt dafür zuständig.