Muss man Freunde oder Familienmitglieder anmelden, wenn sie im Betrieb mitarbeiten?

Das hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Bei engen Verwandten vermutet man kein Dienstverhältnis. Seit Juni 2016 zählen auch Eltern und Großeltern dazu. Dann handelt es sich um familienhafte Mitarbeit, die unentgeltlich erbracht wird. Eine Übersicht:

Dienstverhältnis vermutet? Voraussetzung:
EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen nein
Kinder, Adoptiv- oder Stiefkinder nein Vollversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit bzw. in Ausbildung

Besonderheit: Kinder ab 17 ohne Hauptberuf müssen bei Mitarbeit im Betrieb der Eltern angemeldet werden.

Eltern, Großeltern, Geschwister nein nur kurzfristige Tätigkeit und Vollversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit bzw. in Ausbildung oder Pension
Sonstige Verwandte (z.B. Schwäger, Enkel, Pflege- oder Schwiegerkinder, Nichten, Neffen) und Nichtverwandte (z.B. Freunde) ja,
außer bei unentgeltlicher, kurzfristiger Tätigkeit

Auch wenn kein Dienstverhältnis von vornherein angenommen wird, kann man wenn gewünscht ein solches abschließen. Wichtig ist, dass ein fremdüblicher Dienstvertrag abgeschlossen wird und auch sonst alle Elemente eines Dienstverhältnisses fremdüblich gelebt werden.

Tipp: Eine geringfügige Anstellung ist möglich. Dann darf der beschäftigte Arbeitnehmer so viele Stunden arbeiten, die dem kollektivvertraglichen Mindestlohn entsprechen. Für geringfügig Beschäftigte gibt es eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung, die rund 59 € pro Monat kostet.

Achtung: Eine GmbH ist eine juristische Person und hat keine Angehörigen. Eine familienhafte Mitarbeit ist daher nicht möglich, wenn das Unternehmen in einer GmbH geführt wird. Familienmitglieder können im Einzelunternehmen, OG oder KG mitarbeiten.

Unentgeltlichkeit

Die Voraussetzung für familienhafte Mitarbeit ohne Dienstverhältnis ist, dass keine Geld- oder Sachbezüge bezahlt werden. Geringfügige Zuwendungen gelten allerdings nicht als Bezug. Dazu gehören:

  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten
  • Aufwandsersätze wie Fahrtkosten bis zum steuerlich anerkannten Ausmaß (z.B. amtliches Kilometergeld)
  • Kleidung für ein einheitliches Auftreten oder ähnliches
  • Trinkgelder bis 32 Euro pro Tag

Tipp: Dokumentieren Sie die kurzfristige und unentgeltliche familienhafte Mitarbeit. Dazu gibt es eine Mustervereinbarung. Auch ohne Verwandtschaft sollten Sie eine entsprechende Vereinbarung treffen.

Merkblatt Familienhafte Mitarbeit

Mustervereinbarung zur familienhaften Mitarbeit