Der Sommer naht und somit die Zeit der Ferialpraktikanten. Ob man anmelden muss, hängt von der Art des Ferienjobs ab.

Ferialjob

Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die sich im Sommer etwas dazu verdienen möchten. Sie müssen vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse (GKK) angemeldet werden und es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Kollektivvertrag. Wer über der Geringfügigkeitsgrenze von 446,81 Euro pro Monat (Wert 2019) verdient, muss bei der GKK voll versichert werden. Darunter ist man nur unfallversichert.

Echtes Ferialpraktikum und Volontariat

Echte Ferialpraktikanten absolvieren ein Praktikum gemäß Schul- oder Studienplan. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. Für beide gilt: Der Ausbildungscharakter steht im Vordergrund. Es besteht keine Arbeitsverpflichtung oder Anspruch auf ein Mindestentgelt.

Echte Ferialpraktikanten sind über die Schülerversicherung unfallversichert, Volontäre muss man bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichern. Wenn ein Taschengeld bezahlt wird, muss man nach Ansicht der GKK anmelden – je nach Höhe entweder als geringfügig Beschäftigter oder mit Vollversicherung. Arbeitsrechtsexperten sehen das anders: Es ist keine Anmeldung notwendig, wenn kein Dienstverhältnis vorliegt, sondern ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde. In der Praxis wird man mit Taschengeld trotzdem anmelden, um Nachforderungen der GKK zu vermeiden.

Anders in der Hotellerie und im Gastgewerbe: Hier gilt der Pflichtpraktikant als echter Dienstnehmer und wird nach Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung bezahlt.

Achtung Zuverdienst

Die Familienbeihilfe entfällt stufenweise ab 10.000 Euro Einkommen pro Jahr für mindestens 19jährige ab dem darauf folgenden Kalenderjahr. Auch die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe sollten geprüft werden.

Tipp Arbeitnehmerveranlagung

Wenn ein Ferialarbeitnehmer nur in den Ferien arbeitet, erhält er wahrscheinlich die gesamte bezahlte Lohnsteuer von der Finanz retour. Auch für Niedrigverdiener zahlt sich ein Steuerausgleich in den meisten Fällen aus – sie bekommen eine Erstattung bis zu 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, aber maximal 400 Euro zurück. In den meisten Fällen muss man sich nicht einmal um die Steuergutschrift kümmern, da das Finanzamt im Folgejahr antragslos veranlagt.