Der Sommer naht und viele haben trotz Corona-Krise eine Stelle als Ferialpraktikant ergattert. Ob man bei der ÖGK angemeldet werden muss, hängt von der Art der Beschäftigung ab.

Ferialjob

Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die sich im Sommer etwas dazu verdienen möchten. Sie müssen vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse  (ÖGK) angemeldet werden und es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Kollektivvertrag. Wer über der Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro pro Monat (Wert 2020) verdient, ist  bei der ÖGK  voll versichert. Verdient man monatlich unter dieser Grenze ist man nur unfallversichert.

Echtes Ferialpraktikum und Volontariat

Echte Ferialpraktikanten absolvieren ein Praktikum gemäß eines Schul- oder Studienplanes. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. Für beide gilt: Der Ausbildungscharakter steht im Vordergrund. Es besteht keine Arbeitsverpflichtung oder Anspruch auf ein Mindestentgelt.

Echte Ferialpraktikanten sind über die Schülerversicherung unfallversichert, Volontäre muss man bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichern. Wenn ein Taschengeld bezahlt wird, muss die Firma  den Ferialpraktikant bzw. den Volontär nach Ansicht der ÖGK  anmelden – je nach Höhe des Entgelts entweder als geringfügig Beschäftigten oder als  vollversicherten Dienstnehmer. Einige Arbeitsrechtsexperten sehen das anders: Es ist keine Anmeldung notwendig, da  kein Dienstverhältnis vorliegt, sondern ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde. In der Praxis wird die Firma bei Bezahlung eines  Taschengeldes trotzdem bei der ÖGK anmelden, um Nachforderungen von der ÖGK  zu vermeiden.

Anders in der Hotellerie und im Gastgewerbe: Hier gilt der Pflichtpraktikant als echter Dienstnehmer und wird nach Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung bezahlt.

Achtung Zuverdienst

Die Familienbeihilfe entfällt stufenweise ab 10.000 Euro Einkommen pro Jahr für mindestens 19jährige ab dem darauf folgenden Kalenderjahr. Auch die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe sollten geprüft werden.

Tipp Arbeitnehmerveranlagung

Wenn ein Ferialarbeitnehmer nur in den Ferien arbeitet, erhält er wahrscheinlich die gesamte bezahlte Lohnsteuer von der Finanz retour. Auch für Niedrigverdiener zahlt sich ein Steuerausgleich beim Finanzamt in den meisten Fällen aus – sie bekommen eine Erstattung bis zu 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, aber maximal 400 bis 700 Euro zurück. In den meisten Fällen muss man sich nicht einmal um die Steuergutschrift kümmern, da das Finanzamt im Folgejahr antragslos veranlagt.