Ab 1. September 2025 werden alle Schriftstücke an Unternehmen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind, ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt.

Rechtswirksame Zustellung

Sobald ein Schriftstück im Posteingang von FinanzOnline abrufbar ist, gilt es als ordnungsgemäß zugestellt. Ab dem Zustellungsdatum beginnen mögliche Fristen zu laufen – unabhängig davon ob und wann das Schriftstück abgeholt wird.

Betroffen davon sind alle Unternehmen, die eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Damit sind ab September nun auch Kleinunternehmer betroffen, die auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben. Nur noch umsatzsteuerlich echte Kleinunternehmen ohne USt dürfen auf die elektronische Zustellung verzichten.

E-Mail-Benachrichtigungen

FinanzOnline verständigt über neue Schriftstücke, sofern eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt und die Benachrichtigungsfunktion aktiviert ist.

Tipp: Überlegen Sie genau, welche E-Mail-Adresse Sie in FinanzOnline hinterlegen. Da es dort keine Abwesenheitsmeldung gibt, sollte die Verständigung auch im Urlaubs- und Krankheitsfall der abrufenden Person verlässlich gelesen werden. In der Verständigung selbst wird lediglich informiert, dass ein Schriftstück vorhanden ist und sie enthält keine inhaltlichen Details. Daher ist auch eine allgemeine E-Mail-Adresse verwendbar.

Zustellvollmacht und direkte Zustellung

Eine gültige Zustellvollmacht zu Ihrer Steuerberatungskanzlei bleibt weiterhin aufrecht. Bestimmte Finanzamtsschriftstücke wie beispielsweise Mahnungen stellt die Finanz jedoch direkt in die Databox zu.

Tipps:

  • Loggen Sie sich regelmäßig in FinanzOnline ein.
  • Prüfen und aktualisieren Sie Ihre E-Mail-Adresse.
  • Aktivieren Sie die E-Mail-Benachrichtigung.
  • Archivieren Sie zugestellte Dokumente außerhalb von FinanzOnline.
  • Stellen Sie eine interne Weiterleitung bei Abwesenheiten sicher.

Unternehmensserviceportal (USP)

Bei gültiger Verknüpfung von FinanzOnline mit dem USP erfolgt die Verständigung über den USP-Postkorb. Dort können auch mehrere Zustellbevollmächtigte und mehrere Verständigungsadressen hinterlegt werden. Wir haben im Mai 2025 in unserem Artikel „Direkte Zustellung durch das Finanzamt“ ausführlich darüber informiert.