Der im Mai 2020 in Kraft getretene Fixkostenzuschuss Phase I (FKZ I), welcher Zuschüsse für maximal drei Monate vorgesehen hatte, wurde prolongiert und der Zuschusszeitraum verdoppelt: Der FKZ II kann bis zu sechs weitere Monate umfassen.

Förderzeitraum

Dieser hängt davon ab, ob der FKZ I genutzt wird. Wir fassen die komplizierte Regelung für Sie in einer Tabelle zusammen:

Zeitraum FKZ I Zeitraum FKZ II
2. Qu. 2020 3. + 4.Qu.2020
monatliche Betrachtung
(z.B. 16.3.-15.6.2020)
monatlich, direkt im Anschluss, jedenfalls nach dem 15.6.2020
Kein Antrag 4.Qu.20 + 1.Qu.21 oder
monatlich ab dem 16.9.2020

Umsatzausfall und Höhe der Förderung

Der Umsatzausfall muss mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres betragen (FKZ I: mindestens 40 Prozent).

Die Förderhöhe ist nun direkt abhängig vom Umsatzausfall und kann erfreulicherweise bis zu 100 Prozent der Fixkosten betragen. Im Gegensatz dazu werden beim FKZ I, abhängig vom Ausmaß des Umsatzausfalls, lediglich 25 bis maximal 75 Prozent der Fixkosten ersetzt.

Der FKZ II wird, wie schon der FKZ I, ab einer Zuschusshöhe von 500 Euro gewährt. Der FKZ II ist pro Unternehmen mit maximal 5 Mio Euro begrenzt. Beim FKZ I beträgt der maximal mögliche Zuschuss noch 90 Mio Euro, richtet sich also auch an sehr große Unternehmen.

Umfang der Fixkosten

Noch erfreulicher ist, dass die förderbaren Kosten deutlich erweitert wurden. Zusätzlich zu den schon beim FKZ I förderfähigen Fixkosten werden nun auch Leasingraten (und nicht nur die darin enthaltenen Finanzierungskosten) gefördert. Außerdem kann man die Absetzung für Abnutzung (Afa) geltend machen. Auch endgültig frustrierte Aufwendungen (etwa Vorleistungen für nicht zustande gekommene Aufträge) können abgerechnet werden.

Besonderheit: Im Rahmen des FKZ II können Afa und Leasingraten rückwirkend auch für den Betrachtungszeitraum des FKZ I angesetzt werden.

Pauschalierungsmöglichkeit

Um sich den Berechnungsaufwand zu ersparen, können kleine Unternehmen nun auch eine pauschale Abgeltung beantragen. Kleinunternehmer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im letzten veranlagten Jahr weniger als 100.000 Euro Umsatz erzielt haben, können pauschal 30 Prozent des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.

Schadensminimierung

Wie schon beim FKZ I muss das antragstellende Unternehmen einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie setzen, um die durch den FKZ II zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

Antragstellung und Auszahlung

Anträge auf den FKZ II müssen bis spätestens 31. August 2021 gestellt werden. Der FKZ II kann in zwei Tranchen ausbezahlt werden: Die erste Tranche umfasst 50 Prozent des voraussichtlichen FKZ II und kann ab 16. September 2020 beantragt werden. Die zweite Tranche kann man ab 16. Dezember 2020 beantragen. Für die erste Tranche sind die Fixkosten bestmöglich zu schätzen.

Wie schon beim FKZ I sind die Anträge ausschließlich über die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) via FinanzOnline zu stellen. Für den Antrag braucht man eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters. Nur wenn der Zuschuss bei der ersten Tranche nicht mehr als 12.000 Euro beträgt, ist die Bestätigung zum Antragszeitpunkt noch nicht notwendig.

Unterm Strich stellt der FKZ II ein sehr erfreuliches Förderpaket dar, das vor allem kleineren und mittleren Unternehmen zugute kommen wird.