Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft muss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden. Sonst drohen saftige Strafen.
Da die Mehrzahl der Kapitalgesellschaften mit dem Stichtag 31.12. bilanziert, bedeutet dies für ihre Jahresabschlüsse bzw. Konzernabschlüsse per 31.12.2023, dass diese am Montag, den 30.09.2024 beim Firmenbuch eingelangt sein müssen.
Offenlegung
Diese Verpflichtung trifft die gesetzlichen Vertreter – bei GmbHs sind das die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember ist aufgrund der Neun-Monats-Frist der letztmögliche Tag zur Offenlegung der 30. September; für Bilanzstichtag 31. März muss bis 31. Dezember eingereicht sein usw.
Die Einreichung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen, nur Kapitalgesellschaften mit Umsätzen bis 70.000 Euro dürfen noch in Papierform einreichen.
Die Offenlegung wird im Anschluss am digitalen „schwarzen Brett“ dem EVI (Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes) bekanntgegeben anstatt der früheren Verlautbarung in der Wiener Zeitung. Ein Abruf ist kostenlos möglich unter: www.evi.gv.at.
Strafen
Bei zu später Einreichung winken saftige Strafen. Diese betragen mindestens 350 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 700 Euro für alle anderen Kapitalgesellschaften pro Geschäftsführer und Gesellschaft und werden vom Firmenbuchgericht ohne Vorwarnung verhängt. Im Zweimonatsrhythmus winken abermals Strafen, wenn der Jahresabschluss noch nicht vorgelegt wurde. Die Strafen können dabei auf bis zu 1.800 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 3.600 Euro für alle anderen Kapitalgesellschaften angehoben werden.
Stundung und Nachlass
Die Zwangsstrafe kann auch bis zu sechs Monate gestundet oder in Raten gezahlt werden, wenn die sofortige Bezahlung mit besonderer Härte verbunden wäre. Außerdem kann die Strafe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Strafe bedeutet besondere Härte
- die Offenlegung erfolgte in der Zwischenzeit oder ist für den Antragsteller nicht mehr möglich
- geringes Verschulden
- die volle oder teilweise Strafe ist nicht notwendig, um den Gestraften zur rechtzeitigen Einbringung in Zukunft anzuhalten