Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft muss spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden. Sonst drohen saftige Strafen.

Offenlegung

Diese Verpflichtung trifft die gesetzlichen Vertreter – bei GmbHs sind das die Geschäftsführer. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember ist somit der letztmögliche Tag zur Offenlegung der 30. September. Die Einreichung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen, nur Kapitalgesellschaften mit Umsätzen bis 70.000 € dürfen noch in Papierform einreichen.

Strafen

Bei zu später Einreichung winken saftige Strafen. Diese betragen mindestens 700 € pro Geschäftsführer und Gesellschaft und werden vom Firmenbuchgericht ohne Vorwarnung verhängt. Im Zweimonatsrhythmus winken abermals Strafen, wenn der Jahresabschluss noch nicht vorgelegt wurde. Die Strafe kann bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis auf das dreifache (2.100 €) und bei großen Kapitalgesellschaften bis auf das sechsfache (4.200 €) angehoben werden.

Ausländische Kapitalgesellschaften

Auch ausländische Kapitalgesellschaften mit inländischer Zweigniederlassung müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten beim Firmenbuchgericht offenlegen. Und das in deutscher Sprache! Laut Gesetz sind nur Gesellschaften betroffen, die nach dem Recht der Hauptniederlassung erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, allerdings hat das Oberlandesgericht Wien auch die Offenlegung gefordert für nicht prüfungspflichtige Hauptniederlassungen.

Einspruch

Die Geschäftsführer können innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben. Allerdings müssen sie nachweisen, dass sie aufgrund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses nicht in der Lage waren, den Jahresabschluss fristgerecht einzureichen. Aus der bisherigen Erfahrung wissen wir allerdings, dass dieser Nachweis leider sehr selten gelingt.

Tipp: Kontaktieren Sie uns sofort, wenn Sie eine Zwangsstrafe verhängt bekommen. Wir als Steuerberater dürfen einen Einspruch zwar nicht einbringen, – das dürfen nur Sie selbst als Unternehmer oder ein Rechtsanwalt – wir unterstützen Sie aber gerne.