Der Verfassungsgerichtshof hob die alte Pauschalierungsverordnung auf. Nun liegt die neue, weiterhin recht günstige Vorordnung vor.

Pauschalierung bis 2012

Früher konnten Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe ihren Gewinn pauschal ermitteln. Grundvoraussetzung war, dass der Vorjahresumsatz nicht mehr als 255.000 Euro betrug und dass das Gastgewerbe Speisen und Getränke in geschlossenen Räumlichkeiten anbot. Würstelstände, Maronibrater, Konditoreien, Bars etc. waren ausgeschlossen.

Der pauschalierte Gewinn wurde mit 5,5 Prozent der Einnahmen plus 2.180 Euro, mindestens jedoch 10.900 Euro, ermittelt. Man konnte sich jährlich entscheiden, ob die Pauschalierung oder eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung günstiger war. Der Verfassungsgerichtshof hob die Pauschalierung auf, da sie einen unzulässigen Steuervorteil bringt und gewährte der Regierung eine Reparaturfrist bis Ende 2012.

Pauschalierung ab 2013

Am 21.12.2012 wurde die „Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013“ veröffentlicht. Sie sieht anstelle einer Gewinn- nun eine Ausgabenpauschalierung vor. Pauschalieren können nur Betriebe des Gastgewerbes, die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe benötigen. Die Grundvoraussetzung ist weiterhin, dass der Vorjahresumsatz nicht mehr als 255.000 Euro betrug. Bilanzierer sind nach wie vor ausgeschlossen.

Die Ausgaben können nun modulartig pauschaliert werden. In Summe sind 20 Prozent der Einnahmen als Pauschale absetzbar. Was nicht pauschal abgegolten wird, kann man extra noch absetzen (z.B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Sozialversicherung, Pacht, Gewinnfreibetrag). Neu ist die Bindung auf drei Jahre.

  • Grundpauschale: beträgt zehn Prozent, mind. 3.000 Euro, max. 25.500 Euro. Es umfasst Betriebsausausgaben wie Bürobedarf, Werbung, Versicherung, Fachliteratur oder Fortbildung des Unternehmers. Für die anderen beiden Pauschalen muss man das Grundpauschale in Anspruch nehmen.
  • Mobilitätspauschale: beträgt zwei Prozent, max. das höchste Pendlerpauschale bzw. 5.100 Euro. Es umfasst die betrieblichen Kfz-Kosten, Kosten für Verkehrsmittel und Reisekosten.
  • Energie- und Raumpauschale: beträgt acht Prozent, max. 20.400 Euro. Es umfasst Kosten für Strom, Gas, Öl, Reinigung, liegenschaftsbezogene Ausgaben und Versicherungen.

Die neue, weiterhin günstige Verordnung unterscheidet wieder nicht nach der Art des Gastgewerbes. Damit bleibt abzuwarten, ob diese Regelung vor dem Verfassungsgerichtshof bestehen bleibt.

Ausweitung auf alle Branchen geplant

Finanzministerin Maria Fekter kündigte im Dezember 2012 an, dass die neue Gaststätten-Verordnung bald für alle KMU bis 255.000 Euro Umsatz gelten soll. Wir sind gespannt!

Bundesgesetzblatt Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013

Information zur Gastgewerbeberechtigung der Wirtschaftskammer