Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt im kommenden Jahr unverändert. Dass sie 2026 nicht valorisiert wird, könnte weitreichende Folgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben.

Derzeit beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 551,10 Euro (Stand 2025). Normalerweise wird dieser Betrag jährlich von der Sozialversicherung angepasst. Aufgrund der Budgetsanierung verzichtet die Regierung jedoch 2026 auf eine Anhebung.

Kollektivvertragliche Erhöhungen beachten

Die kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen gelten auch für geringfügig Beschäftigte. In den vergangenen Jahren stiegen sowohl die kollektivvertraglichen Einkommen als auch die Geringfügigkeitsgrenze meist im Einklang mit der Inflation. Da die Grenze nun eingefroren bleibt, kann es passieren, dass Beschäftigte durch Gehaltserhöhungen unbewusst über die Grenze fallen – und somit der Vollversicherungspflicht unterliegen.

Wird die Grenze überschritten, entstehen zusätzliche Beiträge für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Besonders problematisch kann das für Personen sein, die etwa aufgrund einer vorzeitigen Pension nur geringfügig dazuverdienen dürfen. In solchen Fällen droht der Verlust der Pensionsleistung.

Anpassung der Arbeitszeit als Lösung

Um innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben, kann die Wochenarbeitszeit entsprechend reduziert werden. Dafür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig. Wir unterstützen Sie gerne bei der Berechnung der passenden Stundenanzahl.