Die Gewerbebehörde kontrolliert die Einhaltung der strengen Geldwäschebestimmungen. Dabei verlangt sie auch eine Barbestätigung, die von einem Steuerberater unterschrieben ist.

Die strengen Geldwäschebestimmungen verlangen von bestimmten Gewerbetreibenden, dass Sie Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) ergreifen. Diese Maßnahmen werden von der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft und Magistrat) überprüft. Dabei wird den betroffenen Unternehmen ein Fragebogen hinsichtlich der Bargrenze von 10.000 Euro mitgeschickt.

Von Geldwäsche-Bestimmungen betroffene Gewerbetreibende

Folgende Unternehmen mit Gewerbeschein unterliegen den Bestimmungen zur Verhinderung von GW/TF:

  • Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10.000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater und sonstige Gewerbetreibende wie Büroarbeiten und Büroservice, wenn sie folgende Leistungen erbringen:
    a) Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen oder
    b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion oder
    c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse oder
    d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders oder
    e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners
  • Versicherungsvermittler von Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck; ausgenommen hiervon sind Versicherungsagenten, die weder Prämien noch für Kunden bestimmte Beträge in Empfang nehmen und
    a) keine Versicherungsprodukte vermitteln, die zueinander in Konkurrenz stehen, oder
    b) nebengewerblich tätig werden.

Hinweis: Auch die Buchhaltungsberufe müssen GW/TF-Maßnahmen ergreifen. Allerdings nicht aufgrund der Gewerbeordnung sondern aufgrund des Bilanzbuchhaltergesetzes.

GW/TF-Maßnahmen

Wenn Sie zu den betroffenen Unternehmen gehören, müssen Sie Ihr Unternehmensrisiko feststellen und Ihre Kunden überprüfen. Den Risikocheck können Sie mit dem WKO Online Ratgeber zur Geldwäschebekämpfung durchführen (siehe Link unten). Dort bekommen Sie auch eine Übersicht über die notwendigen Maßnahmen.

Bestätigung der 10.000-Euro-Grenze

Die Bargrenze von 10.000 Euro im Handel muss man bei einer Überprüfung durch die Gewerbebehörde für die Vergangenheit bestätigen. Man muss auch angeben, ob man beabsichtigt, in nächster Zeit Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro einzunehmen oder auszuzahlen. Diese Bestätigung soll auch von einem Steuerberater unterschrieben werden. Da wir als Steuerberater nicht vor Ort im Unternehmen tätig sind, wird eine solche Bestätigung nicht leicht möglich sein. Hier laufen noch Verhandlungen zwischen der Gewerbebehörde und der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW). Wir sind gespannt, wie die Sache endet.

§ 365m1 Gewerbeordnung

WKO Online Ratgeber zur Geldwäschebekämpfung