GmbH-Geschäftsführer müssen seit Juli die Kennzahlen nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) überprüfen. Schafft die GmbH die Kennzahlen nicht, muss man eine Generalversammlung einberufen.

Das GmbH-Gesetz verlangt, dass der Geschäftsführer eine außerordentliche Generalversammlung einberuft,

  • wenn die Hälfte des Stammkapitals verbraucht ist oder
  • wenn die Eigenmittelquote unter 8 % liegt und die fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre beträgt.

Früher waren diese Kennzahlen nur für prüfungspflichtige GmbHs relevant – nun sind alle GmbHs betroffen. Der Geschäftsführer muss die Generalversammlung einberufen und berichten. Die Gesellschafter müssen aber nichts Konkretes veranlassen. Gibt es eine Beschlussfassung, muss diese dem Firmenbuchgericht mitgeteilt werden. Beruft der Geschäftsführer nicht ein, so haftet er aufgrund Pflichtverletzung.

Es reicht allerdings nicht, den Verbrauch des Stammkapitals oder die Erfüllung der URG-Kennzahlen nur jährlich im Rahmen der Bilanzerstellung zu prüfen. Als GmbH-Geschäftsführer ist man verpflichtet, für ein funktionierendes Rechnungswesen zu sorgen, das auch unterjährig eine Kennzahlen-Berechnung ermöglicht. Als Schwierigkeit könnte sich die Position der Bestandsveränderungen für die Berechnung erweisen, da diese üblicherweise nur einmal jährlich für den Jahresabschluss ermittelt wird.

Tipp: Überprüfen Sie zumindest quartalsweise die Kennzahlen. Wir unterstützen Sie gerne und berechnen für Sie die Werte.