Diese Frage ist in der Steuererklärung 2012 zu beantworten. Denn ab 1.4.2012 sind auch private Grundstücksverkäufe außerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig und müssen in der Steuererklärung gemeldet werden.

Verkauf bis 31.3.2012

Wer sein privates Haus, Wohnung, Grund, Weingarten etc. noch bis März 2012 verkauft hat und die Spekulationsfrist von 10 Jahren (in Ausnahmefällen 15 Jahren) bereits abgelaufen war, kann den Gewinn steuerfrei einstreifen. Man muss den Verkauf nicht in der Steuererklärung angeben.

Verkauf zwischen 1.4.2012 und 31.12.2012

Mit Einführung der ImmoESt (Immobilien-Ertragsteuer) ab April 2012 fällt nun für alle privaten und betrieblichen Grundstücke ImmoESt an. Die Steuer beträgt grundsätzlich 25 Prozent auf den Verkaufsgewinn. Sonderregeln gibt es für Alt-Vermögen (3,5 bzw. 15 Prozent vom Verkaufspreis) oder Immobilien im Betriebsvermögen (z.B. voller Steuertarif bei Immobilienhändlern). Die Befreiungen für Hauptwohnsitze und selbst hergestellte Gebäude gibt es weiterhin.

Wichtig: Da die Notare und Rechtsanwälte die ImmoESt erst ab 2013 berechnen und an die Finanz weiterleiten, müssen steuerpflichtige Grundstücksverkäufe zwingend in der Steuererklärung angegeben werden.

Verkauf ab 1.1.2013

Ab Jänner 2013 berechnen die Notare und Rechtsanwälte die ImmoESt und führen sie ab. Auch bei Befreiungen wie z.B. bei Hauptwohnsitz führen sie die Meldung durch. Bei Privatvermögen ist keine weitere Meldung notwendig, da mit der ImmoESt die Steuer abgegolten ist. Wird Betriebsvermögen verkauft, führen zwar Notar und Rechtsanwalt die Steuer ab, aber man muss den Verkauf noch in der Steuererklärung angeben.