Der Härtefallfonds soll als rasche Akuthilfe für Unternehmerinnen und Unternehmer die Lebenserhaltungskosten in der Coronakrise abdecken. Mit der neuen Richtlinie wurde die Auszahlung erhöht und verlängert.

Die wichtigsten Änderungen

  • Verlängerung um drei Betrachtungszeiträume, insgesamt sind Anträge für max. 15 Betrachtungszeiträume möglich. Ein Betrachtungszeitraum ist jeweils vom 16. eines Monats bis 15. des Folgemonats. Letzter Betrachtungszeitraum: 16.5. – 15.6.2021.
  • Anträge können bis 31.07.2021 gestellt werden.
  • Pro Betrachtungszeitraum wird ein Zusatzbonus von 100 Euro ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt ab 1.6.2021 automatisiert und kann auch in Teilbeträgen erfolgen, eine separate Beantragung ist nicht notwendig.
  • Die maximale Gesamtförderhöhe beträgt daher 39.000 Euro (2.000 Euro Härtefall-Förderung, 500 Euro Comeback-Bonus plus 100 Euro Zusatzbonus pro Betrachtungszeitraum).
  • Erweiterung der Anspruchsberechtigung für Neugründungen bis 31.10.2020.
  • Anpassung bei Insolvenzen: Sanierungsverfahren gem. §§166 ff IO sind anspruchsberechtigt im Härtefall-Fonds.
  • Kontoverbindungen in EU- oder EWR-Ländern sind nun möglich.
  • Für Anträge, die nach dem 15.04.2021 gestellt werden, gilt, dass eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden muss (z. B. keine Ruhendmeldung bei Gewerbebetrieben).
  • Für Anträge, die nach dem 15.04.2021 gestellt werden, dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung und im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein.

Wirtschaftskammer: Härtefall-Fonds

Bundesministerium für Finanzen: Richtlinie Härtefallfonds