Gesellschafter-Geschäftsführer können bei Kapitalabfindung einer Pensionszusage den Hälftesteuersatz in Anspruch nehmen.
Der Verfassungsgerichtshof entschied im April 2018, dass eine Kapitalabfindung der Pensionszusage als begünstigter Übergangsgewinn versteuert werden kann. Es fällt dann der halbe Einkommensteuersatz an. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % wäre die Steuer auf die Abfindung lediglich 25 %. Nun wurde dieses Steuerzuckerl auch in die Einkommensteuerrichtlinien aufgenommen.
Voraussetzungen für diesen Steuervorteil:
- Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 25 % mit Geschäftsführerbezug
- Erwerbstätigkeit wird eingestellt, Gesellschaftsanteile können aber behalten werden
- Zum Zeitpunkt der Abfindung mind. 60 Jahre oder Erwerbsunfähigkeit oder Tod
- Kapitalabfindung muss gleichzeitig geltend gemacht werden.
- Kapitalabfindungsoption muss vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Pensionszusage geregelt sein
Diesen Steuervorteil bewerben auch die Pensionsversicherungen. Allerdings sollte man bei Vertragsabschluss bedenken, dass das Steuerzuckerl nur dann zum Tragen kommt, wenn die Erwerbstätigkeit eingestellt wird. Diese Voraussetzung lässt sich oft schwer prognostizieren.