Haben Sie im letzten Jahr Honorarnoten bezahlt? Wenn ja, müssen Sie diese eventuell dem Finanzamt melden. Wer elektronisch meldet, hat bis Ende Februar Zeit.
Honorare an folgende Personen müssen gemeldet werden:
- Freie Dienstnehmer
- Aufsichts- und Verwaltungsräte
- Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
- Stiftungsvorstände
- Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
- Kolporteure und Zeitungszusteller
- Privatgeschäftsvermittler
- Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts
Sie müssen aber nur melden, wenn das gesamte Nettohonorar inklusive Reisekostenersätze 900 Euro im Kalenderjahr überschreitet oder wenn für eine einzelne Leistung mehr als 450 Euro bezahlt wurde. Neben der Meldung an das Betriebsfinanzamt, muss man eine Kopie auch an den Honorarempfänger übergeben.
Meldung von Auslandshonoraren
Zahlungen ins Ausland für bestimmte Dienstleistungen müssen gemeldet werden. Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Dienstleistungen:
- im Inland ausgeübte selbstständige Tätigkeiten wie Leistungen von Rechtsanwalt oder Geschäftsführer
- Vermittlungsleistungen von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen oder wenn die Vermittlungsleistung inländisches Vermögen wie Anlage- oder Immobilienvermögen (nicht Umlaufvermögen) betrifft
- kaufmännische und technische Beratung im Inland
Sie brauchen dann nicht zu melden
- wenn die Zahlung im Kalenderjahr für einen Leistungserbringer 100.000 Euro nicht überschreiten, oder
- wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug vom Honorar zu erfolgen hat, oder
- wenn die Zahlung an eine Körperschaft erfolgt, die ihrerseits mindestens 15 Prozent an Steuern zahlen muss.
Information des Finanzministeriums zur Meldung von Vermittlungsleistungen