Haben Sie im letzten Jahr Honorarnoten bezahlt? Wenn ja, müssen Sie diese eventuell dem Finanzamt melden. Wer elektronisch meldet, hat bis Ende Februar 2022 Zeit.
Honorare an folgende Personen müssen mittels Formular E 109a (früher E 18) gemeldet werden:
- Freie DienstnehmerInnen
- Aufsichts- und VerwaltungsräteInnen
- Bausparkassen- und VersicherungsvertreterInnen
- StiftungsvorständeInnen
- Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
- Kolporteure und ZeitungszustellerInnen
- PrivatgeschäftsvermittlerInnen
- Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts
Sie müssen aber nicht melden, wenn das gesamte Nettohonorar inklusive Reisekostenersätze 900 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet und für eine einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro bezahlt wurde. Neben der Meldung an das Finanzamt des zahlenden Unternehmens, muss man auch eine Kopie an den HonorarempfängerIn übergeben.
Meldung von Auslandshonoraren
Zahlungen ins Ausland für bestimmte Dienstleistungen müssen mittels Formular E 109b gemeldet werden. Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Dienstleistungen:
- im Inland ausgeübte selbstständige Tätigkeiten wie Leistungen von z.B. RechtsanwältInnen oder GeschäftsführerInnen
- Vermittlungsleistungen von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen oder wenn die Vermittlungsleistung inländisches Vermögen wie Anlage- oder Immobilienvermögen (nicht Umlaufvermögen) betrifft
- kaufmännische und technische Beratung im Inland
Sie brauchen dann nicht zu melden
- wenn die Zahlung im Kalenderjahr für einen Leistungserbringer 100.000 Euro nicht überschreitet, oder
- wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug vom Honorar zu erfolgen hat, oder
- wenn die Zahlung an eine Körperschaft erfolgt, die ihrerseits mindestens 15 Prozent an Steuern zahlen muss.
Weitere Informationen zur Auslandszahlungen: Einkommensteuerrichtlinien Rz 8319 ff