Als kurzfristige Konjunkturmaßnahme wird der Investitionsfreibetrag (IFB) für den Zeitraum von November 2025 bis Dezember 2026 angehoben. Die entsprechende Änderung im Einkommensteuergesetz wurde am 15. Oktober im Nationalrat beschlossen.
IFB-Anhebung
Für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 wurde folgende Anhebung des IFB in Nationalrat beschlossen:
| Zeitraum |
IFB |
Öko-IFB |
| bis 31.10.2025 und ab 01.01.2027 | 10 % | 15 % |
| von 01.11.2025 bis 31.12.2026 | 20 % | 22 % |
Funktionsweise des IFB
Der IFB führt zu einer Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur Abschreibung. Für gewöhnliche Investitionen beträgt der IFB 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie 15 Prozent. Diese Prozentsätze betragen nun bis Ende 2026 20 bzw. 22 Prozent.
Der IFB kann für Investitionen bis zu einer Höhe von einer Million Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Rumpfwirtschaftsjahre sind zu aliquotieren.
Begünstigt sind Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und einer Zurechnung zu einem inländischen Betrieb (Betriebsstätte). Keinen IFB gibt es für folgende Wirtschaftsgüter:
- Nicht abnutzbares Anlagevermögen wie z.B. Grundstücke oder Wertpapiere
- Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Sofortabschreibung
- Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden
- Wirtschaftsgüter mit eigener Abschreibungsregel (Gebäude, KFZ mit einer CO2-Emission über Null, Firmenwert, Bergbau)
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem Konzernunternehmen gekauft werden
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern
- Kein IFB bei pauschaler Gewinnermittlung
- Kein IFB bei außerbetrieblichen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung)
Investitionen planen
Um in den Genuss des angehobenen IFB zu kommen, müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im begünstigten Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 anfallen. Der maßgebliche Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung ist der Übergang der Verfügungsmacht – in der Regel das Lieferdatum. Die Finanzverwaltung kann den Nachweis über den Lieferzeitpunkt verlangen.
Bei langfristigen Investitionen, die vor dem 1. November 2025 begonnen wurden, sind die Investitionen zu aliquotieren. Es gilt dann ein anteiliger Höchstbetrag von 166.667 Euro für die Monate November und Dezember 2025. Hier wurde außerdem noch klargestellt: Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten den anteiligen Höchstbetrag von 166.667 Euro, so können diese wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 zugerechnet werden.
Geht die Investition über das Jahr 2026 hinaus, so müssen bis Ende 2026 Teilbeträge für den IFB aktiviert werden.
Tipp: IFB und investitionsbedingten GFB optimal kombinieren
Der IFB entfällt, wenn für dasselbe Wirtschaftsgut ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) in Anspruch genommen wird. Steuerliche Optimierer nutzen den IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter und kaufen zur Ausschöpfung des Gewinnfreibetrags Wertpapiere.
Wir beraten Sie dazu gerne individuell!

